Kinderbetreuung Enkelkind: Keine Werbungskosten?
Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden
Auch wenn die Kosten der Kinderbetreuung weder für die Eltern noch für die Kindergeldberechnung angerechnet werden können ist eine Absetzung der Kosten durch die Großeltern des Kindes nicht rechtens, entschied ein Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.2.2008, 2 K 1963/07). Allerdings wurde die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB, eine Art „kleine Revision“) anerkannt, so dass der Fall nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Zur Erläuterung hier der konkrete Fall: Während der Ausbildung hatte eine junge Frau ein Kind bekommen. In den Ausbildungszeiten musste sie das Kind in eine Kinderbetreuung geben. Ihre Ausbildungsvergütung lag jedoch höher als die damals 7.680 Euro Freibetrag, so dass ihre eigenen Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hatten. Für die Auszubildende selbst hatte der theoretische Werbungskostenabzug keine Wirkung, da das Einkommen dafür zu gering war.
Daraufhin versuchte die Mutter der jungen Frau die Betreuungskosten für ihr Enkelkind als Werbungskosten in Ansatz zu bringen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Zu Recht, befand das FG, das auch in der Tatsache, dass die Betreuungskosten an keiner Stelle zum angerechnet werden konnten, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich hielt.
Für wen eine ähnliche Situation gilt, der sollte vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, da die Beurteilung durch das BFH noch aussteht.
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