Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzbar
Wer keinen anderen Arbeitsplatz hat, darf das Arbeitszimmer jetzt wieder steuerlich geltend machen – auch wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet
Martin K. ist Außendienstmitarbeiter bei einem Hersteller für Auspuffanlagen. Seine überwiegende Arbeitszeit verbringt er unterwegs, besucht Kunden, Lieferanten und Messen. Zur Vor- und Nachbereitung seiner Reisetätigkeit nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer. Einen Arbeitsplatz in seiner Firma hat er nicht, nur zu Außendienstbesprechungen ist er im Betrieb, dann aber in der Regel nur im Konferenzraum. Die Nutzung des Arbeitsraumes in den eigenen vier Wänden verbindet ihn mit seiner Nachbarin Karola S., die als Lehrerin an der örtlichen Realschule arbeitet. Auch sie hat für die Vor- und Nachbereitung ihrer Unterrichtsstunden in der Schule keinen Arbeitsplatz, ist daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen.
Weil sowohl für Herrn K. als auch für Frau S. der Arbeitsraum im eigenen Hause nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete, strich ihnen der Gesetzgeber ab dem 1.1.2007 kurzerhand das Privileg, die Kosten für den Arbeitsraum von immerhin bis zu 1.250 Euro pro Jahr in der privaten Steuerklärung geltend zu machen.
Aber auch hier hatte – wie schon zuvor bei der Pendlerpauschale – der Staat die Rechnung ohne den Wirt, will sagen ohne den Steuerzahler im Verein mit dem Bundesverfassungsgericht, gemacht.
Ein verärgerter Hauptschullehrer, der wie Karola S. das Arbeitszimmer zu Hause zwei Stunden täglich nutzte, zog vor das Finanzgericht. Dieses vermutetet eine Verfassungswidrigkeit, die Karlsruhe jetzt bestätigte (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09).
Die Konsequenz: Rückwirkend zum 1.1.2007 muss der Fiskus jetzt zu viel erhobene Steuern zurückerstatten. Theoretisch zumindest.
Achtung – das gilt erst für Steuerbescheide ab 1.4.2009
Denn in der Praxis dürften viele vom Gesetzgeber Geprellte dennoch leer ausgehen. Der Grund: Wer seinen Steuerbescheid vor dem 1. April 2009 erhielt und keinen Widerspruch eingelegt hatte, für den ist der Steuerbescheid rechtskräftig und nicht mehr änderbar. Hier gilt das Prinzip „Rechtssicherheit vor Gerechtigkeit“. Für Steuerbescheide, die nach dem 1.4.2009 ausgestellt wurden, sieht das anders aus, denn diese wurden bereits von Amts wegen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.
Keinen Anspruch auf Steuererstattung und auch künftig nicht auf die steuerliche Vergünstigung des Arbeitszimmers hat, wer zusätzlich noch an anderer Stelle einen geeigneten Arbeitsplatz hat – auch hier ließen die Karlsruher Richter keinen Zweifel.
So beschreibt das Finanzamt ein Arbeitszimmer
Klare Regeln gibt es im Übrigen auch dafür, was als Arbeitsraum anerkannt wird: Nur ein mit einer Tür abgetrennter Raum, der kein Durchgangszimmer ist und der keinem anderen Zweck (auch nicht als Gästezimmer) dient, ist ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer. Das Notebook auf dem Nachttisch oder im Esszimmer zählt mit Sicherheit nicht dazu.
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