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Zusammenfassende Meldung 2010 – Ab dem kommenden Steuerjahr müssen auch Dienstleister eine ZM abgeben

Allerorten ist zwar vom Bürokratieabbau innerhalb der EU die Rede, doch die steuerliche Realität sieht wie so oft anders aus. Bislang waren insbesondere Dienstleister von der Verpflichtung ausgenommen, jeweils zeitgleich zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auch eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) senden zu müssen. Das wird ab Januar 2010 anders: Auch für die sogenannten sonstigen Leistungen (das ist fast alles, was nicht den Güterwarenverkehr betrifft, vor allem also Dienstleistungen), muss jetzt das Zusatzformular beim BZSt ausgefüllt werden, sofern der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer im Empfängerland schuldet. Das wiederum bedeutet: Der Leistungsort befindet sich in einem anderen EU-Land und /oder der Empfänger der Leistung hat seinen Sitz einem anderen Staat der Union. Ausgenommen von dieser Neuregelung sind nur Kleinunternehmer mit einem Umsatz von unter 17.500 Euro im Vorjahr.

Beispiel 1: IT-Dienstleister K. hat seinen Sitz in Freiburg und richtet bei einem Kunden im französischen Elsass ein Computernetzwerk ein. Dafür berechnet er dem Kunden einen Betrag von 2.500 Euro. Der Leistungsort ist das Elsass, alsoFrankreich, der Sitz des Kunden ebenfalls. Herr K. berechnet demKunden keine Umsatzsteuer, der Rechnungsbetrag ist also brutto wie netto. Dafür muss er dann aber beim BZSt den Umsatz zusammen mit der Umsatzsteuer ID des Kunden melden.

Beispiel 2: Frau F. ist Programmiererin, sie lebt und arbeitet in Düsseldorf und schreibt eine Software für ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen:Der Ort der Leistungserbringung ist Düsseldorf, der Standort des Leistungsempfängers ist in den Niederlanden. Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 gilt hier für Leistungen, die auf elektronischem Wege erbracht werden, der Leistungsort des Leistenden als maßgeblich. Frau F. gibt also in Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer an und führt diese wie gewohnt an das Finanzamt ab.

Die Zusammenfassende Meldung kann entweder über die Online-Variante von ELSTER oder aber über Online-Formular beim BZSt (www.bzst.de) abgegeben werden. Dort kann auch eine eigene Umsatzsteuer-ID, sofern noch nicht vorhanden, beantragt werden.

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