Auto ins Ausland verkauft – Steuern zurück
Wer sein Fahrzeug ins EU-Ausland verkauft, bekommt die Mehrwertsteuer vom Verkaufspreis vom Fiskus zurück
Karsten B. aus Stuttgart ist zufrieden. Zusätzlich zu den 23.500 Euro Verkaufserlös für seinen 10 Monate alten Audi A4 (Neupreis mit Sonderausstattungen rund 31.500 Euro) erhielt er eine satte Steuergutschrift von ca. 3.752 Euro.
Wie ist das möglich? Im Hintergrund steht die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer für ein und dasselbe Objekt innerhalb der EU nicht zweimal bezahlt werden soll. So sehen es die EU-Steuerrichtlinien vor. Als Herr B. seinen Audi kaufte, zahlte er (im Kaufpreis enthalten) rund 5.029,00 Euro Mehrwertsteuer. Das Auto wurde über eine internationale Verkaufsplattform an einen Interessenten aus Österreich verkauft. Dieser muss seinen Neuerwerb im Heimatland mit den dort gültigen Steuersätzen versteuern.
Karsten B. dagegen erhält die für den Wiederverkaufpreis gezahlte Umsatzsteuer anteilig zurück: 19 Prozent von 23.500 sind 3.752,10 Euro. Herr B. muss also unter dem Strich nur für die Mehrwertsteuer des Wertverlustes aufkommen. Die Erstattung bekommt der stolze Verkäufer aber nur, wenn er seinen Verkauf beim Bundeszentralamt für Steuern meldet, wozu er seit dem 1. Juli verpflichtet ist.
Seitdem ist nämlich ein EU-typisches Bandwurmungeheuer zum Leben erweckt worden: Die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009, kurz FzgLiefgMeldV.
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