Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Ein Überblick über die gegenwärtige Rechtsprechung zum ursprünglich befristet eingeführten Aufschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer
Endgültig klar wird die Sache wohl erst werden, wenn das Bundesverfassungsgericht (Az. beim BVerfG: 2 BvL 3/10) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden haben wird. Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, der mit der Deutschen Einheit 1990 befristet eingeführt wurde und der seit 1995 mit gegenwärtig 5,5 Prozent auf alle Lohn- und Einkommensleistungen erhoben wird, ist seit vielen Jahren Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden.
Erstere sehen in dem nur dem Bund zustehenden Steuerquell ein verfassungswidriges Abschöpfinstrument und fordern eine Aussetzung der Vollziehung, solange nicht letztinstanzlich über die Verfassungsgemäßheit des Soli entschieden ist.
Einer solchen Aussetzung stimmt das Niedersächsische Finanzgericht (7 K 143/08 mit Beschluss vom 25.11.2009) nicht zu, sieht aber gleichwohl den Soli als verfassungswidrig an, weil er eigentlich nur zur Deckung von Bedarfsspitzen in einer besonderen Situation gedacht sei.
Anders die Finanzgerichte München, Münster und Köln: Diese halten den Soli nach wie vor für verfassungsgemäß. Er sei zur allgemeinen Einkommensverbesserung im Zuge der Deckung von Kosten der Deutschen Einheit eingeführt worden. Und da dieser Zweck gerichtlich nicht überprüfbar sei, könne auch keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden. Gegen diese Urteile haben die Kläger jedoch beim BFH Revision eingelegt, so dass zunächst dieses Hauptsacheverfarhen abgewartet werden muss.
Fazit
Steuerpflichtige brauchen in dieser Sachen von sich aus nicht tätig zu werden. Das BMF hat die Finanzbehörden angewiesen, die Erhebung des Soli seit 2005 als vorläufig zu betrachten. Sollten der BFH und insbesondere das BVG die Dauererhebung des Soli als nicht rechtmäßig ansehen, käme unter Umständen (automatisch) eine Flut von Rückerstattungen auf die Steuerzahler zu
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