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Umsatzsteuer: Neue Fristen bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Außer bei Unterschreiten der Bagatellgrenze müssen Meldungen jeweils bis zum 25. des Folgemonats abgegeben werden

Ab dem 1.7.2010 gelten neue Fristen für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für innergemeinschaftliches Leistungen bzw. Dreiecksgeschäfte. Je nachdem, ob eine Dauerfristverlängerung vorlag oder nicht, musste die Meldung bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats beziehungsweise bis zum 10. des zweiten Monats nach Quartalsende eingereicht werden.

Die Meldung ist ab 1.Juli monatlich zu leisten. Die Dauerfristverlängerung wird ersatzlos gestrichen, statt dessen wird der Abgabezeitpunkt um 15 Tage nach hinten verschoben, also auf den 25. des Folgemonats. Sofern der Umsatz die Bagatellgrenze nicht überschreitet, ist weiterhin eine quartalsweise Meldung zulässig, auch hier bis zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats. Die Bagatellgrenze liegt für 2010 und 2011 bei 100.000 Euro, ab 2012 bei 50.000 Euro.

Umsätze aus sonstigen Innergemeinschaftlichen Leistungen müssen auch weiterhin nur quartalsweise (nun auch zum 25.) gemeldet werden.

Frist alt Frist neu
Abgabe ZM ohne Dauerfristverlängerung Bis 10. des auf das Quartal folgenden Monats Bis 25. des folgenden Monats
Abgabe ZM mit Dauerfristverlängerung Bis 10. des zweiten Monats nach Quartalsende Bis 25. des folgenden Monats
Abgabe ZM bei Unterschreiten der Bagatellgrenze (ohne DFV) Bis 10. des auf das Quartal folgenden Monats Bis 25. des auf das Quartal folgenden Monats
Abgabe ZM für innergem. Sonstige Leistungen Bis 10. des auf das Quartal folgenden Monats Bis 25. des auf das Quartal folgenden Monats

Quelle: http://www.duesseldorf.ihk.de/produktmarken/Publikationen/Steuern/M4_DIHK_Steuerinfo_2010_05.pdf

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