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Rückforderung vom Finanzamt? Das ist zu beachten

BFH: Finanzamt darf die Rückforderung nicht rechtskonform geleisteter Zahlungen von der vormaligen Einkommenssituation abhängig machen

Über rund 8 Jahre hatte ein getrennt lebendes Paar Steuerrückzahlungen erhalten, die das Finanzamt in der Annahme leistete, das Ehepaar lebe noch in häuslicher Gemeinschaft. Im Zuge einer Steuerfahndung wurde der tatsächliche Sachverhalt des Getrenntlebens aufgedeckt.

Das Finanzamt hob daraufhin die entsprechen den Steuerbescheide auf und forderte von jedem der Ex-Eheleute den Teil der zu Unrecht erfolgten Erstattungen ein, der seiner ursprünglichen Einkommenssituation in noch korrekt eingeordneter Zusammenveranlagung entsprach.

Der Ehemann klagte daraufhin und forderte eine hälftige Aufteilung der Rückforderung, weil die Leistungen auf ein Konto gezahlt worden seien, auf das beide Partner Zugriff gehabt hätten. Die Klage wurde nicht stattgegeben, woraufhin der Mann in Revision ging. Der Bundesfinanzhof nun wies die Revision mit der Begründung ab, dass der Kläger selbst erkennbar der überwiegend Begünstigte der Erstattungen gewesen und daher als Leistungsempfänger einzustufen sei.

Die Frage des Zugriffs auf ein Konto berühre die Fragestellung nicht, welcher der beiden vermeintlich Begünstigten zu welchen Anteilen an der Erstattung beteiligt gewesen sei (BFH Beschluss vom 17.2.2010, VII R 37/08).

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