BFH-Urteil bestätigt: Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig
BFH-Urteil: Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung können für nicht einkünftebezogene Aufwendungen nicht von der Steuer abgesetzt werden
Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofes (vom 4. Februar 2010 X R 10/08) wurde nun in letzter Instanz die Klage einer Frau abgewiesen, die für das Jahr 2006 wie gewohnt die Kosten Ihres Steuerberaters für die private Steuererklärung inklusive ihrer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten machen wollte.
Das beklagte Finanzamt lehnte diesen Abzug ab mit der Begründung, dass die bisher gültige Regelung des §10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden sei. Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung seine weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch dauernde Lasten, und auch als außergewöhnliche Belastung sei ein Abzug nicht möglich, so das Finanzamt.
Die Klägerin zog hierauf vor das zuständige Finanzgericht, weil sie sich durch die Aufhebung des betreffenden Gesetzes in ihren Grundrechten (Gleichheitsgrundsatz) verletzt sah. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechtes sei es einem Normalbürger nicht möglich, seine Steuererklärung selbst zu erstellen. Somit gehörten die hieraus resultierenden Kosten zwingend zur Sicherung des Einkommens und seien somit Werbungskosten gleichzusetzen. Ansonsten sei das subjektive Nettoprinzip verletzt, das die steuerliche Verschonung des Existenzminimums gebiete.
Dies konnte das Finanzgericht nicht erkennen. Die Steuerberatungskosten seien Kosten der privaten Lebensführung. Das Gericht wies die Klage ab, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte. Dabei wurde auch dem Revisionseinwand der Klägerin nicht stattgegeben, dass aufgrund der Kompliziertheit des deutschen Steuerwesens der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner steuerlichen Obliegenheiten auf die Heranziehung eines Steuerberaters de facto angewiesen sei.
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Eine Antwort zu “BFH-Urteil bestätigt: Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig”
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