Mit Eigenbelegen Steuern sparen – Steuertipps für Selbstständige und Gewerbetreibende
Können Sie einzelne (kleinere) Kostenbelege nicht mehr auffinden, müssen Sie nicht zwangsläufig auf den Betriebsausgabenabzug verzichten. Für solche Fälle berücksichtigen die Finanzämter auch so genannte Eigenbelege, wenn die betriebliche Veranlassung unstrittig ist.
Wegen der vom Finanzamt vermuteten „Missbrauchsgefahr“ sollten Sie jedoch darauf achten, dass Ihre Eigenbelege zumindest folgende Angaben enthalten:
- Zweck der Ausgabe (möglichst genau bezeichnen),
- Betrag,
- Datum der Zahlung,
- Empfänger der Zahlung,
- Datum der Belegerstellung und
- eigenhändige Unterschrift.
Vermeiden Sie hierbei möglichst Ab- oder Aufrundungen, weil Belege über Betriebsausgaben, die die Aufwendungen in Euro und Cent beziffern, grundsätzlich authentischer wirken. Wenn Sie den Zahlungsempfänger nicht nennen, darf das Finanzamt allein schon deshalb den Betriebsausgabenabzug streichen.
Fundstelle: vgl. § 160AO
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