Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen
Seit 1.1.2009 gelten neue Höchstbeträge für die Absetzbarkeit von Service- und Pflegeleistungen im Haushalt – erstmalig anwendbar in der Steuererklärung 2009
Zu den von den Finanzbehörden so genannten „haushaltsnahen“ Dienstleistungen gehört alles, was mit der Reinigung der Wohnung zu tun hat, egal ob durch die klassische Putzfrau oder durch einen professionellen Reinigungsdienst ausgeführt. Aber auch das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Pflege bedürftiger Menschen gehören ebenso wie die Kinderbetreuung zu den in der privaten Steuererklärung 2009 als direkt abziehbaren Leistungen.
Dabei gelten folgenden Regelsätze
Grundsätzlich dürfen höchstens 20% der Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden; zusätzlich hinaus sind die Höchstgrenzen zu beachten. Diese liegt für Hilfskräfte, die über einen Minijob beschäftigt werden, bei jährlich maximal 510 Euro, für andere Beschäftigungsverhältnisse (z.B. fest angestellte Haushaltshilfen) oder die Inanspruchnahme von Serviceleistungen von Pflege- und Betreuungsdiensten dürfen höchstens 4.000 Euro jährlich angerechnet werden, für Handwerkerleistungen wurde der steuerlich anrechenbare Höchstsatz für das Steuerjahr 2009 von bisher 600 Euro auf 1.200 Euro verdoppelt. Die Finanzbehörden wollen dadurch die Anreize zu Schwarzarbeit vermindern, die Beauftragung von Handwerksunternehmen fördern und bei diesen die Sicherung von Arbeitsplätzen unterstützen.
Steuererklärung 2017
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