Steuerfreiheit für nebenberuflich tätige Fahrer in der Altenhilfe
Der Gesetzgeber hat bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, die der Allgemeinheit dienen, durch § 3 Nr. 26 des Einkommensteuerergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. Auch die Vergütung für nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe kann nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2018, Az. 3 K 888/16) zeigt.
Seniorenzentrum zahlte Aufwandsentschädigung an nebenberuflich tätige Fahrer
Geklagt hatte in dem hier verhandelten Verfahren ein Seniorenzentrum, das teilstationäre Tagespflege anbietet. Die Tagespflege wird an einem oder mehreren Tagen pro Woche von pflegebedürftigen Menschen besucht, die mehrheitlich bereits über 75 Jahre alt sind. Zudem sind über die Hälfte der an der Tagespflege teilnehmenden Senioren in Pflegestufen eingestuft. Zu den von dem Seniorenzentrum im Rahmen der Tagespflege erbrachten Leistungen gehört auch der Transport der Teilnehmer von deren Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten werden mit Kleinbussen mit Hebebühnen mit maximal acht Fahrgästen organisiert. Die Tour wird jeweils von einem Fahrer durchgeführt, der den Fahrgästen auch von der Wohnung zum Bus und zurück hilft. Zu diesem Zweck erhielten die Fahrer von dem Seniorenzentrum bzw. einem externen Anbieter eine Schulung.
In den Streitjahren bekamen die Fahrer für ihre Dienste eine Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro. Das Seniorenzentrum führte für die Fahrer keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab, weil man der Meinung war, dass deren Lohn nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei sei. Das Finanzamt dagegen vertrat die Ansicht, dass die Fahrtätigkeit mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten diene. Daher wendete das Finanzamt lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 Euro bzw. 750 Euro ab dem Jahr 2013 an, anstatt die Vergütung der Fahrer komplett steuerfrei zu stellen.
Vergütungen der Fahrer sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei
Die dagegengerichtete Klage des Seniorenzentrums war erfolgreich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Vergütungen der Fahrer nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass diese Regelung vom Gesetzgeber aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements geschaffen worden sei. Bei dem Seniorenzentrum, das hier geklagt hatte, handelt es sich um eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Leute, die die Tagespflege besuchen, seien wegen ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustandes als hilfebedürftige Personen einzustufen.
Die Tätigkeit der Fahrer beschränkt sich nicht nur auf die Beförderung, sondern beinhaltet auch die Pflege alter und hilfebedürftiger Menschen. Denn der Begriff der Pflege erstreckt sich auf sämtliche persönlich zu erbringenden Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Darunter fällt auch die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen. Da die Fahrer den Fahrgästen auch beim Verlassen und Aufsuchen ihrer Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg aus dem Bus helfen, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt zu den hilfebedürftigen Personen.
Bildnachweis: © Phase4Photography
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