Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Krankentransporter
Das deutsche Steuerrecht sieht für Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung genutzt werden, eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer vor. Diese Befreiungsvorschrift greift auch dann, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 25. Januar 2018, Az. 6 K 159/17 Kfz) bestätigt.
Hauptzollamt lehnte Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ab
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführt. Zu diesem Zweck unterhält das Unternehmen ein Mehrzweckfahrzeug der Marke Volkswagen, welches am 01. August 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Dieses Mehrzweckfahrzeug verfügt über neun Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und ist mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestattet. Außerdem sind in dem Mehrzweckfahrzeug noch drei Rasterschienen quer zur Fahrtrichtung zur Verankerung von einem Rollstuhl eingebaut. An der Außenseite des Fahrzeugs befindet sich eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen hinweist. Mit dem Fahrzeug werden täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten transportiert.
Das Unternehmen beantragte für das Mehrzweckfahrzeug die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Doch das zuständige Hauptzollamt verweigerte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass dieses Fahrzeug nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze wie etwa zur Notfallrettung oder für Krankentransporte unter fachgerechter Betreuung verwendet werde. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 27. September 2016 setzte das Hauptzollamt Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug für die Zeit ab 01. August 2016 in Höhe von jährlich 310,00 Euro fest.
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sind erfüllt
Die dagegengerichtete Klage des Unternehmens hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam zu dem Ergebnis, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sämtliche Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 5 KraftStG erfüllt waren. So wird das streitgegenständliche Fahrzeug wie gefordert ausschließlich zur Krankenbeförderung genutzt. Der Wortlaut der Vorschrift sieht keine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen vor, erklärten die Richter. Eine dahin gehende Auslegung ist nach Einschätzung der Richter auch aus systematischen Gründen nicht vorzunehmen. Neben der in dieser Vorschrift ebenfalls vorgesehenen Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Rettungsdienst hätte die Steuerbefreiung von Krankentransporten keinen eigenen Anwendungsbereich, wenn eine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen zwingend vorgeschrieben wäre. Auch aus den für Krankentransporte einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften könne keine derartige Einschränkung abgeleitet werden.
Darüber hinaus sahen die Richter auch die beiden übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug als erfüllt an. So ist das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund seiner Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar. Außerdem ist das Fahrzeug dem Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle
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