Keine Steuerbefreiung für Umsätze mit Geldspielautomaten
Wenn ein Unternehmer Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erzielt, sind diese sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig. Denn die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt nur für Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, nicht aber für Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz. Das geht aus einem aktuellen Urteil des hessischen Finanzgerichts (FG Hessen, Urteil vom 22. Februar 2018, Az. 6 K 2400/17) hervor.
Kläger hielt Automatenumsätze für nicht steuerpflichtig
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war ein Unternehmer, der in den Streitjahren 2006 bis 2010 mit dem Betrieb von an verschiedenen Orten aufgestellten Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftete. Außerdem unterhielt er bis zum 31. Oktober 2007 eine Spielhalle, in der er ebenfalls Geldspielautomaten aufgestellt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die mit den Geldspielautomaten erzielten Umsätze steuerpflichtig sind, und lehnte eine Steuerbefreiung ab.
Der Kläger dagegen war der Meinung, dass die Automatenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen, und zog deshalb vor Gericht. Er argumentierte zum einen damit, dass es aufgrund der Zufallsabhängigkeit bereits an dem erforderlichen Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Spieler mangele. Zum anderen seien die Umsätze entgegen der nationalen Regelung im Umsatzsteuergesetz steuerfrei, wie sich aus den europarechtlichen Rechtsgrundsätzen und insbesondere aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) entnehmen lässt. Der Kläger sah sich gegenüber den subventionierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.
Betrieb von Geldspielautomaten als umsatzsteuerbare sonstige Leistung
Doch die Klage des Unternehmers blieb ohne Erfolg. Das hessische Finanzgericht entschied, dass es sich bei dem Betrieb von Geldspielautomaten um eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung handelt, die der Kläger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Dazu führten die Richter aus, dass sich die vom Kläger erbrachte Leistung nach Maßgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurverfügungstellung des Spielautomaten für das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und bei Erzielung eines Gewinns der Auszahlung des Gewinns zusammensetze. Dafür stehe dem Leistungserbringer auch unabhängig vom Ausgang des Spiels ein Anspruch auf eine Vergütung zu, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vorliegt. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH und des BFH herleiten, so die Richter.
Weiterhin kann sich der Kläger auch nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG berufen, da diese Vorschrift nur solche Umsätze von einer Besteuerung freistellt, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht erfasst von der Steuerbefreiungsvorschrift werden dagegen Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, wie sie der Kläger erzielt hat. Ferner sah das Gericht bei den aktuell geltenden Regelungen auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von staatlichen Spielbanken auf der einen Seite und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten auf der andern Seite. Das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Verfassungsbeschwerden in der Vergangenheit auch nicht zur Entscheidung zeugelassen.
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