Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei einzelveranlagten Ehegatten
Bei Eheleuten, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können auf gemeinsamen Antrag der Eheleute die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG jeweils hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden, unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat. In diesem Fall sind die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erst nach der Aufteilung individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2017, Az. 2 K 1032/16) zeigt.
Klägerin beantragte hälftige Aufteilung der Sonderausgaben
In dem vorliegenden Fall hatte die verheiratete Klägerin für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. In Übereinstimmung mit ihrem Ehegatten hatte die Klägerin den Antrag gestellt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG jeweils zur Hälfte auf beide Ehepartner aufzuteilen. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zuerst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehegatte jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Im Anschluss wurde vom Finanzamt die Summe berechnet, die dann jeweils zur Hälfte auf die beiden Ehepartner aufgeteilt wurde. Daraus ergaben sich beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von knapp 3.000 Euro.
Mit dieser Berechnung war die Klägerin aber nicht einverstanden. Sie wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung zwischen den Ehegatten jeweils zur Hälfte aufgeteilt werden, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung durchgeführt wird. Das hätte zur Folge, dass anstatt der vom Finanzamt angesetzten 3.000 Euro rund 4.600 Euro bei der Klägerin als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen wären.
Vorgehen des Finanzamts war rechtswidrig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte sich auf die Seite der Klägerin. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen des Finanzamts, zunächst bei jedem Ehepartner die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen hat, und nur die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, rechtswidrig ist. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen sind. Dem im deutschen Einkommensteuerrecht fest verankerten Grundsatz der Individualbesteuerung wird nach Ansicht des Gerichts hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden der beiden Ehepartner getrennt vorgenommen werden.
Nicht zuletzt spricht auch die vom Gesetzgeber mit dieser Regelung bezweckte Steuervereinfachung dafür, alle unter diese Regelung fallenden Abzugsbeträge den Ehepartnern jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d.h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung vorzunehmen. Das hat den Vorteil, dass die Eheleute nicht nachweisen müssen und das Finanzamt nicht nachprüfen muss, welcher von beiden Partnern die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen hat. Sonstige Zuordnungsregeln werden durch diese Spezialregelung verdrängt, so dass es sich insgesamt um eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung handelt, erklärten die Richter.
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