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Kindergeldanspruch während einer Untersuchungshaft

© apops - Fotolia.comDer Kindergeldanspruch kann während einer Untersuchungshaft des Kindes fortbestehen, unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung des Kindes dadurch nur vorübergehend unterbrochen wird. Von einer derartigen vorübergehenden Unterbrechung ist nicht auszugehen, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch nach deren Ende eine Ausbildung anfängt oder fortsetzt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. Januar 2018, Az. III R 16/17) hervor.

Sohn des Klägers musste Ausbildung wegen Untersuchungshaft unterbrechen

Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall der Vater eines im Oktober 1991 geborenen Sohnes. Der Sohn des Klägers unterzeichnete im März 2010 einen Ausbildungsvertrag. Die Ausbildung fing im August 2010 an und sollte eigentlich bis Februar 2014 andauern. Nachdem gegen den Sohn ein Strafverfahren wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung eingeleitet worden war, wurde er von Oktober 2012 bis November 2013 in Untersuchungshaft genommen. In der Justizvollzugsanstalt, in der der Sohn während seiner Untersuchungshaft untergebracht war, bestand keine Möglichkeit eine Ausbildung durchzuführen.

Der Betrieb, bei dem der Sohn zuvor seine Ausbildung absolviert hatte, kündigte das Ausbildungsverhältnis im Oktober 2012 mit der Begründung, dass der Sohn unentschuldigt gefehlt habe. Im Dezember 2014 wurde der Sohn dann von allen Anklagepunkten freigesprochen. Mit Bescheid vom 3. September 2014 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab November 2012 auf und verlangte das für den Zeitraum von November 2012 bis Januar 2014 an den Vater bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2.760 Euro zurück.

Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch waren nicht erfüllt

Der dagegengerichteten Klage des Vaters hatte das Finanzgericht Thüringen (FG Thüringen, Urteil vom 6. April 2017, Az. 1 K 276/15) zumindest für den Zeitraum von November 2012 bis November 2013 stattgegeben. Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs waren die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch wegen Ausbildung in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dazu erklärten die Richter, dass ein Kind von 18 bis einschließlich 24 Jahren kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, falls sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Maßgeblich ist dabei, dass Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und nicht das formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses. Demzufolge spielt es in dem vorliegenden Fall auch keine Rolle, ob das Ausbildungsverhältnis wirksam gekündigt wurde, weil auch bei Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses eine Unterbrechung der Ausbildung durch die Untersuchungshaft eingetreten wäre.

Unterbrechung der Ausbildung darf nur vorübergehend sein

In einem früheren Urteil (BFH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. III R 69/04) hatte der Bundesfinanzhof zwar ausnahmsweise einen Anspruch auf Kindergeld trotz einer zeitweisen Unterbrechung der Ausbildung durch eine Untersuchungshaft des Kindes bejaht. Dafür reicht es aber nicht aus, dass das Kind später freigesprochen wird und somit die Unterbrechung der Ausbildung nicht zu vertreten hat. Entscheidend für das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist, dass es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt. In dem vorliegenden Fall liegt jedoch keine nur vorübergehende Unterbrechung vor, weil der Sohn des Klägers auch nach dem Ende seiner Untersuchungshaft keine Ausbildung fortgesetzt und keine Ausbildungsmaßnahme angefangen hat.

Bildnachweis: © apops – Fotolia.com

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