Erhebung von Aussetzungszinsen ist rechtmäßig
Im Streit zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt musste das Finanzgericht Baden-Württemberg darüber entscheiden, ob die vom Finanzamt erhobenen Aussetzungszinsen, insbesondere deren Höhe, rechtmäßig sind. Dabei kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass an der Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen keine ernstlichen Zweifel bestehen. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat weder gegen das Übermaßverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Finanzamt erließ einen Bescheid über Aussetzungszinsen nach § 237 AO
In dem vorliegenden Fall hatte das Finanzamt im Streitjahr 2012 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 erlassen, aus denen Steuernachforderungen in Höhe von mehr als 150.000 Euro hervorgingen. Nachdem die Antragsteller Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide eingelegt hatten, setzte das Finanzamt im Januar 2013 die angefochtenen Steuerbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus.
Im August 2016 änderte das Finanzamt die Steuerbescheide zu Gunsten der Antragsteller ab, so dass sich die Steuernachforderungen auf rund 100.000 Euro verringerten. Ein Monat später erließ das Finanzamt einen Bescheid über Aussetzungszinsen nach § 237 AO, demzufolge die Antragsteller für den Zeitraum von November 2012 bis September 2016 Zinsen in Höhe von rund 22.000 Euro zahlen sollten. Gegen den Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Doch ihr Ersuchen wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Gericht hegt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen
Ebenso wenig war der beim Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2018, Az. 2 V 3389/16) gestellte Aussetzungsantrag erfolgreich. Nach Ansicht des Finanzgerichts bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen nach § 237 AO. Wenn ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg hatte, muss der vom Steuerpflichtigen geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, mit 0,5 % pro Monat verzinst werden. Diese Verzinsungspflicht dient zum einen dem Zweck, den Nutzungsvorteil zumindest teilweise abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung über eine Geldsumme verfügen kann, die eigentlich dem Steuergläubiger zustünde. Zum anderen verfolgt diese Regelung auch den Zweck, unnötige Steuerprozesse zu vermeiden.
Die Festschreibung eines Zinssatzes in Höhe von 0,5 % pro Monat erscheint dem Gericht dafür als geeignet, erforderlich und angemessen. Der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen nicht verpflichtet, den gesetzlichen Zinssatz danach zu bemessen, welche Zinserträge am Kapitalmarkt zu erzielen wären. Es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sich stattdessen daran orientiere, welche Zinsen der Steuerpflichtige für ein Darlehen hätte zahlen müssen. Denn bei der Gewährung einer Aussetzung tritt der Staat gegenüber dem Steuerpflichtigen wie ein Darlehensgeber auf, so dass der vom Gesetzgeber hierfür festgelegte Zinssatz von jährlich 6 % in Anbetracht der üblichen Zinssätze nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Weiterhin verstößt die gesetzliche Regelung zu den Aussetzungszinsen nach Meinung des Gerichts auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn die Richter sehen es als legitim an, dass zwischen den Steuerschuldnern, die die festgesetzten Steuern sofort bezahlen, und denjenigen, die Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, unterschieden wird. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung überschreite das zulässige Maß keinesfalls. Schließlich habe der Gesetzgeber im Privatrecht mit den Verzugs- und Prozesszinsen Zinssätze festschrieben, die denjenigen der Aussetzungszinsen nahekommen oder sie sogar übersteigen.
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