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Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung durch Miterben

© apops - Fotolia.comFalls der Erblasser aufgrund einer Demenzerkrankung Kapitaleinkünfte nicht erklärt hat, und einer der Erben davon Kenntnis hatte, begeht er selbst eine Steuerhinterziehung. Diese Steuerhinterziehung führt zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, die auch zu Lasten der Miterben geht, die von der Steuerhinterziehung nichts wussten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29. August 2017, Az. VIII R 32/15) hervor.

Erblasserin hatte ausländische Kapitaleinkünfte nicht angegeben

In dem vorliegenden Fall hat die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester ihre verstorbene Mutter beerbt. Die Mutter der Klägerin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitalerträge im Ausland erzielt, die sie jedoch nicht in ihren Steuererklärungen angegeben hatte. Als Folge einer Demenzerkrankung war die Mutter der Klägerin ab dem Jahr 1995 nicht mehr in der Lage, wirksame Steuererklärungen abzugeben. Bei der Erstellung der Steuererklärungen hatte die Schwester der Klägerin mitgewirkt. Diese muss spätestens ab Eintritt des Erbanfalls Kenntnis davon gehabt haben, dass ihre Mutter ihre Kapitalerträge nicht in korrekter Höhe angegeben hat. Vom Finanzamt wurden gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Steuerbescheide erlassen, in denen das Finanzamt die Steuer für die nicht erklärten Kapitaleinkünfte nachforderte.

Erben haften für die Steuerschulden des Erblassers

Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolglos. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter die hinterzogene Einkommensteuer schuldet. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Darunter fallen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch die Steuerschulden des Erblassers. Sind mehrere Erben vorhanden, haften diese für die Steuerschulden des Erblassers als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt die Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden der Miterben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen darf.

Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre

Weiterhin erklärten die Richter des Bundesfinanzhofs, dass die Steuererklärung zwar unwirksam sei, falls der Erblasser wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist, aber die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer ändert sich dadurch nicht. Wenn ein Erbe vor oder nach dem Erbanfall Kenntnis davon erlangt, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er verpflichtet, die Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Falls dies unterbleibt, macht sich der Erbe der Steuerhinterziehung schuldig. Diese Steuerhinterziehung hat eine Verlängerung der Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf zehn Jahre zur Folge. Dabei betonten die Richter des Bundesfinanzhofs ausdrücklich, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre auch die Miterben trifft, die weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen haben noch von dieser wussten.

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