Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur
Wenn ein Steuerpflichtiger gegen das Finanzamt klagen will, ist es erforderlich, dass die Klageschrift den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formvorschriften genügt. Eine Klageerhebung mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine vom Kläger unterschriebene Klageschrift im Anhang beigefügt wurde, wie eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 25. Januar 2018, Az. 10 K 2732/17) zeigt.
Klageschrift mit eingescannter Unterschrift im Anhang der E-Mail
In dem vorliegenden Fall stritten die beteiligten Parteien darüber, ob der Kindergeldbezug des Klägers den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Nach erfolglosem Einspruch hatte der Kläger an dem Tag des Ablaufs der Klagefrist beim Finanzgericht Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Im Anhang der E-Mail befand sich eine PDF-Datei, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Die E-Mail des Klägers wurde inklusive der im Anhang befindlichen Datei im Finanzgericht ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.
Anforderungen an eine schriftliche Klageerhebung sind nicht erfüllt
Die Klage wurde vom 10. Senat des Finanzgerichts Köln mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Dazu führten die Richter aus, dass gemäß § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Klage beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden muss. Durch die Schriftform soll zum einen sichergestellt werden, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Zum anderen soll durch die Schriftform sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Verfassers dem Gericht übermittelt worden ist.
Die Anforderungen an eine schriftliche Klageerhebung sind jedoch nicht erfüllt, wenn dem Gericht wie im vorliegenden Fall lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliegt, die als PDF-Datei im Anhang einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übersendet wurde. Bei elektronischen Dokumenten wird die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch § 52a FGO vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Außerdem darf die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig sein, ob der Anhang einer E-Mail bei Gericht ausgedruckt wird oder nicht, so die Richter.
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