Aufwendungen für Schulhund nicht als Werbungskosten absetzbar
Mehrere Studien belegen, dass der Einsatz sogenannter Schulhunde im Unterricht positive Effekte auf die Schüler hat. Trotzdem dürfen Lehrer die Aufwendungen für einen Schulhund nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2018, Az. 5 K 2345/15) hervor.
Klägerin setzte ihren Hund im Schulunterricht ein
Die Klägerin in dem hier verhandelten Verfahren erzielte als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie brachte im Rahmen des Projekts „Hundegestützte Pädagogik“ mehrmals in der Woche ihren Hund mit in die Schule. Die Ausgaben für ihren Hund, darunter Hundesteuer, die Beiträge zur Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie Futterkosten machte die Lehrerin zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Den Ansatz von Werbungskosten begründete sie damit, dass der Hund die Funktion eines Schulhundes habe.
Finanzamt verweigert Werbungskostenabzug
Als Nachweis legte die Klägerin ein pädagogisches Konzept und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes im Unterricht sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor. Doch das Finanzamt weigerte sich trotzdem, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen mit der Begründung, dass der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG darstelle und zudem nicht unwesentlich privat genutzt werde.
Hund ist kein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Die dagegengerichtete Klage der Lehrerin wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unbegründet abgewiesen. Das Gericht vertritt ebenso wie das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei dem Hund aus steuerrechtlicher Sicht nicht um ein Arbeitsmittel handle, da der Hund nicht ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Hund der Klägerin zwar im Rahmen des Projekts „Hundegestützte Pädagogik“ regelmäßig im Schulunterricht zum Einsatz komme. Doch die Schulverwaltung stufe den Hund nicht als Gegenstand ein, der mit staatlichen Geldern zu finanzieren ist, wie etwa ein Sportgerät im Schulsport.
Der Schulhund der Lehrerin kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden, weil ein solcher Diensthund sich im Gegensatz zum Schulhund im Eigentum des Dienstherrn befindet, der für den Unterhalt des Hundes aufkommt und eine private Verwendung untersagt. Zudem ist die Lehrtätigkeit nicht vom Einsatz eines Schulhundes abhängig, auch wenn er den Schulunterricht durchaus aufwerten kann, so das Gericht. Weil eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich ist, können die Ausgaben für den Hund insgesamt nicht zum Abzug gebracht werden.
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