Ausbildung von Blindenführhunden als gewerbliche Tätigkeit
Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer freiberuflichen Tätigkeit haben gegenüber Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften den Vorteil, dass sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Doch die Abgrenzung zwischen diesen beiden Einkunftsarten ist nicht immer ganz eindeutig. Deshalb musste sich unlängst auch der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften oder zu freiberuflichen Einkünften führen.
Klägerin betrieb eine Hundeschule und bildete Blindenführhunde aus
In dem vorliegenden Fall hatte die Betreiberin einer Hundeschule geklagt, die pro Jahr drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden ausbildete. Dabei geht die Klägerin so vor, dass sie gemeinsam mit einem sehbehinderten Menschen einen Welpen auswählt und diesen zunächst auf eigenen Namen und eigene Rechnung kauft. Danach wird der Hund von ihr ausgebildet. Nach dem Abschluss der Ausbildung folgt die Übergabephase des Hundes an den sehbehinderten Menschen, die bis zu einem Monat dauern kann und in der die Klägerin begleitend zur Seite steht. Die Übergabephase endet mit einer Prüfung, die in der Regel von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen wird.
Finanzamt setzte Gewerbesteuermessbetrag fest
Nach bestandener Prüfung verkauft die Klägerin den von ihr ausgebildeten Blindenführhund an die jeweilige Krankenkasse des sehbehinderten Menschen, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozialhilfegesetzes anerkennt. Danach überträgt die Krankenkasse die Haltereigenschaft des Blindenführhundes auf den sehbehinderten Menschen. Das Finanzamt stufte die Einkünfte der Klägerin aus dem Verkauf und der Ausbildung der Blindenführhunde als gewerbliche Einkünfte ein und setzte den Gewerbesteuermessbetrag fest.
Voraussetzungen für freiberufliche Tätigkeit sind nicht erfüllt
Die dagegengerichtete Klage der Hundetrainerin blieb ohne Erfolg. Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 12. September 2014, Az. 4 K 69/14 G) die Klage als unbegründet abgewiesen hatte, wurde das Urteil der Vorinstanz nun auch im Revisionsverfahren von Bundesfinanzhof bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. VIII R 11/15) kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin erzielten Einkünfte als Ausbilderin von Blindenführhunden gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und keine freiberuflichen Einkünfte nach § 18 EStG darstellen. Denn der Begriff „unterrichtende“ oder „erzieherische“ Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nach Ansicht des Gerichts in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt, da dieser ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen erfordert.
Dazu erklärten die Richter, dass aus steuerrechtlicher Sicht zwischen dem Unterricht und der Erziehung von Menschen und der Dressur von Tieren unterschieden werden muss. Auch aus dem in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Tierschutz lässt sich nach Auffassung der Richter nicht ableiten, dass die Ausbildung von Blindenführhunden mit dem Unterricht und der Erziehung von Menschen gleichzustellen ist. Weiterhin erklärten die Richter, dass die Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes lediglich eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit darstellt mit der Konsequenz, dass der gesamte Betrieb der Klägerin als gewerblich einzustufen ist.
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