Aufwandsentschädigung verhindert Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags
Steuerpflichtige, die eine dauerhaft hilflose Person pflegen, können den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen, unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Auch der Erhalt einer Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB für ehrenamtliche Betreuer steht der Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags entgegen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2017, Az. 15 K 3228/16) zeigt.
Kläger erhielt Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war zum Betreuer einer Frau und ihres Sohnes, der im Rollstuhl saß und Pflegestufe II hatte, bestellt worden. Mutter und Sohn waren seit Oktober 2012 in zwei verschiedenen Pflegeheimen untergebracht. Im Streitjahr 2015 bekam der Kläger eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 Euro. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2015 machte der Kläger für die beiden von ihm betreuten Personen jeweils den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 Euro steuerlich geltend. Doch das wurde vom Finanzamt mit Verweis auf die Heimunterbringung der beiden betreuten Personen abgelehnt.
Nach erfolglosem Einspruch machte der Betreuer mit seiner Klage nur noch den Pflegepauschbetrag für den Sohn geltend. Der Kläger argumentierte damit, dass das Heimpersonal zwar die Körperpflege durchführe, er selbst aber alle Fahrten außerhalb des Heims absolviere, Bewegungsübungen mit dem Betreuten mache, sich mit ihm unterhalte und sonstige notwendige Aufgaben übernehme.
Voraussetzungen für Gewährung des Pflegepauschbetrags sind nicht erfüllt
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies seine Klage als unbegründet ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt dem Kläger zu Recht den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG verweigert hat. Dazu erklärten die Richter, dass die Gewährung des Pflegepauschbetrags voraussetzt, dass der Pflegende für die pflegerische Tätigkeit keine Einnahmen erhalten hat. Diese Voraussetzung war in dem vorliegenden Streitfall nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB für ehrenamtliche Betreuer erhalten hat. Es sprach auch nichts dafür, dass dieses Geld ausschließlich für Aufwendungen des Pflegebedürftigen verwendet wurde. Vielmehr beschränkte sich die pflegerische Tätigkeit des Klägers vor allem auf rein persönliche Dienstleistungen, welche zwar Zeit und Kraft erfordern, nicht aber finanzielle Aufwendungen.
Ferner stellte das Gericht fest, dass der Pflegepauschbetrag auch deshalb nicht gewährt werden könne, weil die pflegerische Tätigkeit des Klägers nicht die Mindestpflegedauer erreicht hat. Für die Gewährung des Pflegepauschbetrags wird eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang erwartet. Im vorliegenden Fall wurde aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass der Kläger den erforderlichen Zeitaufwand erbracht hat. Er selbst bezifferte seinen zeitlichen Aufwand für die Pflege auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der Zeitaufwand des Heimpersonals mit 24,73 Stunden angegeben wurde.
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