Besteuerung der Einkünfte eines international tätigen Schiedsrichters
Fußballschiedsrichter verdienen zwar bei Weitem nicht so viel Geld wie Fußballspieler. Nichtsdestotrotz kann sich auch ein Schiedsrichter im Profibereich mittlerweile über eine großzügige Vergütung freuen, die weit über eine einfache Aufwandsentschädigung hinausgeht. Das hat jetzt auch den Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. I R 98/15) auf den Plan gerufen, der sich mit der Frage beschäftigen musste, wie die Einkünfte eines international tätigen Fußballschiedsrichters steuerrechtlich zu behandeln sind.
Finanzamt behandelt Einnahmen aus Schiedsrichtertätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war in den Streitjahren 2001 bis 2003 als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Im Inland leitete der Kläger Spiele der Fußball-Bundesliga. Außerdem war er auch im internationalen Vereinsfußball aktiv und pfiff dort sowohl Spiele in der UEFA Champions League als auch im UEFA Cup. Darüber hinaus durfte der Kläger auch Fußballspiele von Nationalmannschaften leiten. Er war bei der von der FIFA organisierten Fußballweltmeisterschaft und bei Qualifikationsspielen zur Fußballeuropameisterschaft als Schiedsrichter im Einsatz. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei den Einnahmen, die der Kläger durch seine Schiedsrichtertätigkeit erzielt hatte, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, und erließ deshalb Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2003.
Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb
Die dagegengerichtete Klage des Fußballschiedsrichters hatte letzten Endes keinen Erfolg. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014, Az. 1 K 2552/11) der Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer zunächst noch stattgegeben hatte, war der Bundesfinanzhof anderer Auffassung und hob das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Die Richter des Bundesfinanzhofs kamen zu dem Ergebnis, dass die Schiedsrichtertätigkeit steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb begründet, da eine selbstständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durchgeführt wird.
Die Selbstständigkeit resultiert daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann. Es liegt kein Anstellungsverhältnis vor, da die Tätigkeit des Schiedsrichters zwar hinsichtlich Ort und Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Fußballspielen durch die Fußball-Verbände bestimmt wird, jedoch während des Fußballspiels keine Weisungsbefugnis eines Verbands besteht. Darüber hinaus entspricht die Tätigkeit eines Schiedsrichters ihrer Art und ihrem Umfang nach auch dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme.
Kläger unterhält keine Betriebsstätte am Spielort
Außerdem stellten die Richter des Bundesfinanzhofs fest, dass der Kläger nur in seiner inländischen Wohnung als Ort der „Geschäftsleitung“ eine Betriebsstätte unterhält. Demgegenüber hatte er an den Spielorten keine „feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“ und somit auch keine Betriebsstätte. Auch stehen dem nationalen Besteuerungsrecht internationale Abkommen zur Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat nicht entgegen. Denn ein Fußballschiedsrichter übt, obwohl er sich im Gegensatz zu Schiedsrichtern manch anderer Sportarten körperlich betätigt, keine Tätigkeit als Sportler aus, sondern ermöglicht lediglich anderen Personen einen Wettkampfsport auszuüben.
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