Steuerfreie Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungswerke
Die Erstattung von Pflichtbeiträgen, die an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind, ist unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. X R 3/17) hervor, welcher damit von der der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen abweicht.
Finanzamt unterwarf Beitragserstattung der Besteuerung
In dem hier verhandelten Verfahren hatte der Kläger zunächst als angestellter Rechtsanwalt gearbeitet und in dieser Zeit Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Im Jahr 2012 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis übernommen und schied damit aus der Anwaltschaft aus. Daraufhin wurden dem Kläger antragsgemäß 90 % der von ihm entrichteten Pflichtbeiträge rückerstattet.
Auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl I 2013, 1087, Rz 205) unterwarf das Finanzamt die Beitragserstattung, die der Kläger erhalten hatte, der Besteuerung, weil zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung der Beiträge weniger als 24 Monate lagen. Damit aber war der Kläger nicht einverstanden, weil er der Meinung war, dass die Beitragserstattung gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei sei, und zog deshalb nach erfolglosem Einspruch vor Gericht.
Erstattung der Pflichtbeiträge ist nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 3 K 1266/15) gab seiner Klage statt. Die Revision des Finanzamts vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren bestätigte der Bundesfinanzhof nun das Urteil der Vorinstanz, dem zufolge die Erstattung der vom Kläger geleisteten Pflichtbeiträge gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei ist. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig ist. Das BMF-Schreiben vom 19. August 2013, welches vom Finanzamt herangezogen wurde, verstößt insoweit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist deshalb unbeachtlich.
Weiterhin erklärten die Richter, dass die Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Denn durch § 10 Abs. 4b S. 2 EStG wird die Sonderausgabenverrechnung auf die „jeweilige Nummer“ beschränkt und der Kläger machte nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend und keine Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Frage, ob die Beitragserstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat, konnte das Gericht offenlassen, weil sich der Streitfall lediglich auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog.
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