Kosten für privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Wenn Leib und Leben des Steuerpflichtigen ernsthaft bedroht sind, darf er die Kosten für einen privaten Sicherheitsdienst, den er zu seinem eigenen Schutz engagiert hat, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2017, Az. 13 K 1045/15 E).
Klägerin engagierte privaten Sicherheitsdienst zum Schutz vor ihrer Adoptivtochter
In dem vorliegenden Fall hatte die inzwischen verstorbene Klägerin eine erwachsene Frau, die sich als Ärztin ausgegeben hatte, adoptiert. Daraufhin hatte die Klägerin ihr eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt und sie als Erbin eingesetzt. Doch die Adoptivtochter meinte es nicht gut mit ihrer Adoptivmutter. Sie stellte ihre Adoptivmutter mit Hilfe von Medikamenten ruhig und versetzte sie in einen körperlichen Dämmerzustand, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrzunehmen hatte.
Nachdem es der Klägerin gelungen war, sich zu befreien, widerrief sie die General- und Vorsorgevollmacht sowie die Erbeinsetzung. Die Klägerin zog daraufhin in eine Seniorenresidenz, wo sie sich rund um die Uhr von einem privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, da ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin in der Seniorenresidenz aufzusuchen. Die Kosten für den privaten Sicherheitsdienst machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Doch das Finanzamt berücksichtigte die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht.
Aufwendungen sind der Klägerin zwangsläufig erwachsen
Das Finanzgericht Münster gab der dagegengerichteten Klage statt. Nachdem das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Aufwendungen der Klägerin für den privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Nach Einschätzung des Gerichts sind die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter war die Klägerin einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt.
Darüber hinaus bestand auch die Gefahr einer Entführung der Klägerin und damit verbunden einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe. Deshalb war die Klägerin gezwungen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, sind die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst nach Meinung des Gerichts auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.
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