Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Stiftung erfordert eine Satzung
Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung von Todes wegen beginnt bereits mit dem Tod des Stiftungsgebers. Demgegenüber kann die Gemeinnützigkeit der Stiftung, die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlich ist, frühstens ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Satzung anerkannt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. 13 K 641/14 K) hervor.
Finanzamt unterwarf Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen der Körperschaftsteuer
Vor Gericht stritten die beteiligten Parteien darüber, ob die klagende Stiftung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. In dem vorliegenden Fall hatte eine Stiftung geklagt, deren Stifter in seinem Testament bestimmt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nachdem der Stiftungsgeber im November 2004 verstorben war, wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Zu Beginn des Jahres 2007 wurde die Satzung erstellt und die Stiftung als rechtsfähig anerkannt.
In den beiden Streitjahren 2005 und 2006 wurden durch das Stiftungsvermögen u.a Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte generiert. Die Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen wurden vom Finanzamt der Körperschaftsteuer unterworfen, weil die Stiftung wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Stiftung war dagegen der Meinung, dass sie erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.
Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit dem Tod des Stifters
Doch die Klage der Stiftung wurde vom Finanzgericht Münster als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Stiftung im strittigen Zeitraum zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig war, aber nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit war. Dazu erklärten die Richter, dass die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin bereits mit dem Tod des Stifters begonnen hat, weil ihr zivilrechtlich bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gem. § 84 BGB zuzuordnen ist und die Fiktion auch für das Steuerrecht maßgeblich ist.
Allerdings kann die klagende Stiftung im strittigen Zeitraum nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Obwohl die Stiftung nach dem Stiftungszweck zwar mildtätige Zwecke verfolgen soll, bedarf es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. An dieser Satzung mangelte es jedoch vor dem Jahr 2007. Ob die Satzung, die im Jahr 2007 erstellt wurde, die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Stiftung erfüllt, ist in diesem Fall nicht relevant, da eine steuerliche Rückwirkung ohnehin nicht in Betracht kommt. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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