Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Stadtrundfahrten mit Schiffen

Möwe im HafenFür die Umsätze aus der Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sieht das deutsche Umsatzsteuerrecht eine Besteuerung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % vor. Demgegenüber unterliegen Umsätze aus einer Stadtrundfahrt mit Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt stattfindet, dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 4 K 34/16) hervor.

Finanzamt unterwarf Umsätze des Klägers dem Regelsteuersatz

Vor Gericht stritten die beteiligten Parteien darüber, ob für die vom Kläger erbrachten Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Der Kläger in dem vorliegenden Fall führte im Streitjahr 2012 mit zwei Schiffen in der Hauptsaison täglich von 10 bis 18 Uhr in halbstündigem Rhythmus Stadtrundfahrten durch. Während der rund einstündigen Rundfahrt erhielten die Fahrgäste Informationen zur Geschichte, Kultur und Architektur der Stadt. Das Beförderungsentgelt, in dem weder die Teilnahme an Führungen noch Eintritte zu Sehenswürdigkeiten enthalten war, betrug einheitlich 9 Euro pro Fahrt für Erwachsene.

Startpunkt der Rundfahrten war ein Anleger auf der Uferseite zur Altstadt. Weitere Fahrgäste stiegen am 500m entfernten Anleger auf der anderen Uferseite zu. Am Ende der Stadtrundfahrt konnten die Fahrgäste wahlweise an einem der beiden Anleger wieder aussteigen unabhängig davon, ob sie zuvor dort auch zugestiegen waren. Das Finanzamt besteuerte die vom Kläger erzielten Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Der Kläger war jedoch der Meinung, die von ihm erzielten Umsätze unterlägen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Umsatzsteuerermäßigung für genehmigten Linienverkehr mit Schiffen ist nicht anwendbar

Doch seine Klage wurde vom Finanzgericht Schleswig-Holstein als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass es sich bei den vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten nicht um die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG handelt, und somit der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht anwendbar ist. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten sowohl die in § 42 PbefG (Personenbeförderungsgesetz) geregelten Merkmale des begünstigten Linienverkehrs als auch die Merkmale des dem Regelsteuersatz unterliegenden Ausflugsverkehrs nach § 48 Abs. 1 PbefG erfüllen.

Die Abgrenzung beider Verkehrsarten ist danach vorzunehmen, ob das für den Linienverkehr prägende Merkmal der Fahrgastfreiheit oder das für den Ausflugsverkehr prägende Merkmal des gemeinsamen Ausflugszwecks im Vordergrund steht. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei den vom Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten aufgrund der auf touristische Belange abgestellten Streckenführung, des einheitlichen Fahrpreises sowie der Tatsache, dass ein Wechsel der Fahrgäste nur zu Beginn und zum Ende der Stadtrundfahrt auf der kurzen Strecke von 500 m zwischen den beiden Anlegern stattfand, der gemeinsame Ausflugszweck im Vordergrund steht.

Bildnachweis: © roxaria – Fotolia.com

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise