Anliegerbeiträge zum Straßenausbau sind keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen
Das deutsche Steuerrecht sieht eine Steuermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG vor, wodurch bis zu 20 % des in Rechnung gestellten Arbeitslohns direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob diese Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch für Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zu gewähren ist.
Finanzamt verweigerte Klägerin Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall die Eigentümerin eines Grundstücks. Die Klägerin musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen in Höhe von rund 8.700 Euro entrichten. Den in dieser Summe enthaltenen Lohnanteil schätze die Klägerin auf 5.266 Euro. Diesen Betrag machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG steuermindernd geltend. Doch das Finanzamt verwehrte der Klägerin die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistung.
Die dagegengerichtete Klage der Grundstückseigentümerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 1 K 1650/17) kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt der Klägerin die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu Recht verwehrt hat. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass zwar grundsätzlich auch von der öffentlichen Hand erbrachte Leistungen steuerbegünstigt nach § 35a EStG sein können. Darüber hinaus ist inzwischen auch allgemein anerkannt, dass eine haushaltsnahe Leistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht worden ist, sondern der Begriff „im Haushalt“ vielmehr räumlich-funktional auszulegen ist, so dass er auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen erfassen kann.
Kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt der Klägerin
Demgegenüber reicht es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aber nicht aus, wenn die Leistung nur „für“ den Haushalt erbracht wird, erklärte das Gericht. Ein derartiger Fall ist hier gegebenen, da das Grundstück der Klägerin bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen war und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben worden sind. Denn die Gehwege und Straßenlampen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Das wird auch durch die Tatsache untermauert, dass sich der Gehweg, für dessen Ausbau die Klägerin bezahlen musste, nicht direkt vor ihrem Wohnhaus, sondern auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand. Somit mangelt es im vorliegenden Fall an dem für die Steuerermäßigung erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang der Maßnahme zum Haushalt der Klägerin.
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