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Vorweggenommene Werbungskosten bei einem nießbrauchsbelasteten Grundstück

Der Erwerber eines mit einem Nießbrauchrecht belasteten Grundstücks kann die Schuldzinsen für die Anschaffungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug bringen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017, Az. 5 K 763/15) hervor.

Kläger machte Darlehenszinsen und Afa als vorweggenommene Werbungskosten geltend

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gemeinsam mit seiner Schwester im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter und von seiner Tante ein Grundstück zu je hälftigem Miteigentumsanteil erworben. Auf dem Grundstück befand sich ein Gebäude mit einer kleineren Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Die Mutter hatte sich aber ebenso wie die Tante ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Grundstück vorbehalten. Im Jahr 2011 kaufte der Kläger seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchsbelasteten Grundstück für 250.000 Euro ab. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für diesen Grundstücksanteil Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 1.674 Euro und Schuldzinsen in Höhe von 6.900 Euro als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt erkannte weder die Afa noch die Schuldzinsen steuermindernd an.

Darlehenszinsen ja – Afa nein

Der dagegengerichteten Klage gab das Finanzgericht Baden-Württemberg zumindest teilweise statt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Darlehenszinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind. Demgegenüber kann die vom Kläger geltend gemachte AfA nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Absicht zur Einkünfteerzielung war beim Kläger vorhanden

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass in den in der Vergangenheit vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zum Werbungskostenabzug bei einem mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belasteten Grundstück die Berücksichtigung stets am Nachweis eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt wurde, scheiterte. Die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wurde vom Bundesfinanzhof häufig verneint, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Immobilie tätigt, die eine andere Person zu nutzen berechtigt ist .,mk und ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist.

Dennoch ist eine Ungewissheit über den genauen Beginn der Einkünfteerzielung bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht kein absolutes Ausschlusskriterium. Die Einkünfteerzielungsabsicht kann mitunter auch dann bejaht werden, wenn noch kein konkretes Ende des Nießbrauchs absehbar ist. Das setzt voraus, dass trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtigt, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Davon kann nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall ausgegangen werden, so dass einer Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Darlehenszinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtungen nichts entgegen steht.

Bildnachweis: © jes2uphoto – Fotolia.com

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