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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wiesnbrezn auf dem Oktoberfest

© stockWERKWenn sich die Besucher des Oktoberfests im Festzelt eine Brezeln gönnen, werden sie sich in der Regel um die umsatzsteuerlichen Konsequenzen keine Gedanken machen. Anders die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. August 2017, Az. V R 15/17), die sich jetzt mit der Frage befassen mussten, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, wenn ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in den Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers verkauft.

Finanzamt wendet den Regelsteuersatz an

Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige darüber, ob beim Verkauf von Wiesnbrezn der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % oder der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden ist. In dem vorliegenden Fall hatte der Pächter in den Streitjahren 2012 und 2013 auf dem Münchener Oktoberfest Verkaufsstände in mehreren Festzelten gepachtet. Die vom Kläger engagierten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen der Festzelte und verkauften die Brezeln an die an den Tischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei um eine sonstige Leistung handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement vorhanden sei, da dem Kläger die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei.

Lieferung statt sonstiger Leistung

Die dagegengerichtete Klage wurde in erster Instanz vom Finanzgericht München (FG München, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. 3 K 2670/14) zunächst abgewiesen. Der Bundesfinanzhof vertritt hingegen eine andere Rechtsauffassung und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Die Richter des Bundesfinanzhofs kamen zu dem Ergebnis, dass die Abgabe von Brezeln in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, weil es sich nicht um eine sonstige Leistung, sondern um eine Lieferung handelt. Für die vom Finanzamt und Finanzgericht angenommene Zurechnung der im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Rechtsgrundlage vorhanden.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die in den Festzelten aufgestellten Tische und Bänke, den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers dienten. Es handelt sich somit um für fremde Verzehrvorrichtungen, an denen dem Kläger kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden hat. Der Kläger hatte auch nicht die Möglichkeit, den Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuzuweisen. Ferner könne auch nach der „Realität“ in den Bierzelten nicht davon ausgegangen werden, dass Oktoberfestbesucher, die ausschließlich Brezeln gekauft haben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt waren, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch zu nehmen. Außerdem handelt es sich bei den vom Kläger in den Festzelten verkauften Brezeln um eine Standardspeise einfachster Art, die keiner weiteren über den bloßen Herstellungsvorgang hinausgehende Zubereitungstätigkeit bedurfte. Für den Verzehr der Brezeln war auch keine Art von Hilfsvorrichtung erforderlich.

Bildnachweis: © stockWERK

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