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Die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2018

© alexandro900Das alte Jahr nähert sich mit großen Schritten seinem Ende und dann warten im neuen Jahr wieder eine ganze Reihe gesetzlicher Änderungen auf die Bürger. Darunter auch eine Anpassung der für die Sozialversicherung maßgeblichen Werte. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, in welchen Umfang sich die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2018 ändern.

Die Sozialversicherungsrechengrößen müssen jedes Jahr an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst werden. Bei der Berechnung der neuen Rechengrößen für das Jahr 2018 wurde eine Änderungsrate in Höhe von 2,33 % in den altern Bundesländern und 3,11 % in den neuen Bundesländern zugrunde gelegt. Das führt dazu, dass im kommenden Jahr sowohl im Osten wie auch im Westen Deutschlands die Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung sowie die Pflege- und Krankenversicherung steigen werden.

Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen

Die für die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Pflege- und Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge hängen immer von der Höhe des Einkommens ab. Um eine übermäßige Belastung zu vermeiden, werden die zu zahlenden Beiträge allerdings nach oben begrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt jeweils Auskunft darüber, bis, zu welcher Obergrenze das Einkommen für die Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Bei der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung existieren jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten Bundesländer und die neuen Bundesländer. In den alten Bundesländer steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung von 6.350 Euro im Monat auf 6.500 Euro im Monat. In den neuen Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung von 5.700 Euro im Monat auf 5.800 Euro im Monat angehoben.

Da die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung gemäß den Vorgaben des § 341 Abs. 4 SGB III grundsätzlich immer der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen muss, steigt diese im Jahr 2018 ebenfalls auf 6.500 Euro im Westen bzw. 5800 Euro im Osten. Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung wird in den alten Bundesländern von 7.850 Euro im Monat auf 8.000 Euro im Monat angehoben. In den neuen Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung im kommenden Jahr von 7.000 Euro im Monat auf 7.150 Euro im Monat erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt im Jahr 2018 von 4.350 Euro im Monat auf 4.425 Euro im Monat. Das gilt gleichermaßen für die alten Bundesländer wie auch für die neuen Bundesländer.

Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Bezuggröße

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gibt an, ab welcher Einkommenshöhe ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln darf. Im Jahr 2018 wird die bundesweit einheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.800 Euro im Monat bzw. 57.600 Euro im Jahr auf 4.950 Euro im Monat bzw. 59.400 Euro im Jahr angehoben. Gleichzeitig steigt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung in den alten Bundesländern von 2.975 Euro im Monat auf 3.045 Euro im Monat und in den neuen Bundesländern von 2.660 Euro im Monat auf 2.695 Euro im Monat. Von der Bezuggröße hängt zum einen die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Zum anderen ist die Bezuggröße auch für die Berechnung der Beiträge von versicherungspflichtigen ‎Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant.

Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen 2018 im Überblick:

West Ost

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

6.500 Euro 5.800 Euro

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

8.000 Euro 7.150 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

6.500 Euro 5.800 Euro

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung

4.425 Euro 4.425 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze

4.950 Euro 4.950 Euro

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.045 Euro 2.695 Euro

Bildnachweis: © alexandro900

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