Keine mehrfache Nutzung des Höchstbetrags bei zwei häuslichen Arbeitszimmern
Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Steuerabzug auf höchstens 1.250 Euro beschränkt. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zwei Arbeitszimmer in zwei unterschiedlichen Wohnungen unterhält, ist der Höchstbetrag trotzdem nur einmal zu gewähren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. VIII R 15/15, veröffentlicht am 19. Juli 2017) hervor.
Kläger unterhielt zwei Wohnungen mit jeweils einem Arbeitszimmer
Der Kläger in dem vorliegenden Fall erzielt als Dozent für Steuerrecht Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er unterhält zwei Wohnsitze an unterschiedlichen Orten. In beiden Wohnungen hatte er sich jeweils ein Arbeitszimmer eingerichtet. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 1.783 Euro für das erste Arbeitszimmer und Aufwendungen in Höhe von 791 Euro für das zweite Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte aber nur Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein Arbeitszimmer an. Doch damit war der Kläger nicht einverstanden, weil er der Meinung war, der Höchstbetrag stände ihm jeweils für beide Arbeitszimmer zu, und zog deshalb vor Gericht.
Abzugsbeschränkung wurde vom Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren bestätigt
Doch seine Klage blieb ohne Erfolg. Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015, Az. 2 K 1595/13) die Klage abgewiesen hatte, scheiterte jetzt auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Abzug weiterer, über den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro hinausgehender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer hat. Denn der personenbezogene Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG begrenzt den Abzug der Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten.
Die Abzugsbeschränkung gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige wie im vorliegenden Fall im gleichen Veranlagungszeitraum parallel mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, sondern auch, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder durch einen Umzug veranlasst zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass das deutsche Steuerrecht eigentlich ein Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer vorsieht. Nur in Ausnahmefällen, in denen dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2 u. 3 EStG ein der Höhe nach begrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren. Demnach begründet das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes zwar die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und damit verbunden einen der Höhe nach begrenzten Betriebsausgabenabzug, eine Vervielfachung des Höchstbetrages für den Fall, dass mehrere häusliche Arbeitszimmer genutzt werden, lässt sich daraus aber nicht ableiten, so das Gericht.
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