Betreuungsgeld mindert abziehbare Unterhaltsaufwendungen
Ein Steuerpflichtiger kann Unterhaltsleistungen an eine nahe stehende Person als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Allerdings werden die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen um die Bezüge der unterhaltenen Person, sofern diese den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, reduziert. Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 11. Juli 2017, 14 K 2825/16 E, veröffentlicht am 15. August 2017) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob Kindergeld und Betreuungsgeld beim Unterhaltsempfänger als Bezüge anzurechnen sind. Dabei konnte der klagende Steuerpflichtige zumindest teilweise einen Erfolg verbuchen.
Finanzamt wertete Betreuungsgeld und Kindergeld als Bezüge der Kindesmutter
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren lebte im Streitjahr 2015 mit der Mutter seiner beiden Kinder in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Er zahlte der Mutter seiner beiden Kinder Unterhalt. Darüber hinaus bekam sie auch noch Betreuungsgeld sowie Kindergeld für ihre beiden Kinder ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 8.472 Euro, den im Streitjahr gültigen Maximalbetrag, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG steuerlich geltend. Das Finanzamt aber kürzte die vom Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld und das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Das wollte der Kläger so nicht hinnehmen und zog vor Gericht, weil er der Meinung war, dass weder das Kindergeld noch das Betreuungsgeld für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien und deshalb auch bei ihr nicht als Bezüge angerechnet werden dürfen.
Kindergeld ist nicht den Bezügen der Mutter zuzurechnen
Mit seiner Klage hatte er zumindest teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Münster stimmte mit dem Kläger dahin gehend überein, dass das Kindergeld nicht den Bezügen der Mutter zuzurechnen ist. Dazu führten die Richter aus, dass das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie diene und dementsprechend auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen werde.
Betreuungsgeld muss den Bezügen der Mutter zugerechnet werden
Im zweiten Punkt hingegen stimmte das Gericht nicht mit dem Kläger überein und entschied, dass das Betreuungsgeld sehr wohl den Bezügen der Mutter zuzurechnen ist. Dazu erklärte das Gericht, dass das Betreuungsgeld im Gegensatz zum Kindergeld nur an die Eltern derjenigen Kinder ausgezahlt wird, die nicht in einer Kindertagesstätte, sondern von einem Elternteil betreut werden. Die Intention des Gesetzgebers war es, die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anzuerkennen und finanziell zu unterstützen. Das Betreuungsgeld soll einen Ausgleich für eine nicht in Anspruch genommene staatliche Sachleistung schaffen und ist somit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.
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