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Neue Vorschriften zur elektronischen Steuererklärung ab 2018

© Jürgen Fälchle - Fotolia.comImmer mehr Steuerpflichtige reichen ihre Steuererklärung auf elektronischem Wege beim Finanzamt ein. Einige Steuerpflichtige wie etwa Gewerbetreibende sind sogar bereits gesetzlich verpflichtet, eine elektronische Steuererklärung abzugeben. Zum Jahreswechsel gibt es zwei wichtige Änderungen bei der elektronischen Steuererklärung. Von diesen Änderungen betroffen sind zum einen Steuerpflichtige, die sich steuerlich beraten lassen. Die zweite Änderung betrifft alle Steuerpflichtigen, die ihre steuerpflichtigen Einkünfte mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Komprimierte Steuererklärung wird für beratene Steuerpflichtige abgeschafft

Bislang standen den Steuerpflichtigen bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung im Rahmen von Elster zwei alternative technische Übertragungsverfahren zur Auswahl. Der Steuerpflichtige konnte seine Steuererklärung entweder mittels komprimierter Erklärung oder durch Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren an das Finanzamt übermitteln. Diese Wahlmöglichkeit wird nun aber zum 1. Januar 2018 für bestimmte Steuerpflichtige eingeschränkt. Bei der komprimierten Steuererklärung wird zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Daten ein vom Steuerpflichtigen unterschriebenes Papierformular eingereicht. Dieses Übermittlungsverfahren ist für die Finanzämter aufwendiger als die authentifizierte Steuererklärung. Deshalb soll die komprimierte Steuererklärung über kurz oder lang der Vergangenheit angehören.

Allerdings wird die komprimierte Steuererklärung nicht auf einen Schlag für alle Steuerpflichtigen eingestellt, sondern schrittweise. Im kommenden Jahr wird die komprimierte Steuererklärung zunächst nur für Steuerpflichtige abgeschafft, die sich steuerlich beraten werden. Wenn sich der Steuerpflichtige bei der Anfertigung seiner Steuerklärung Unterstützung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfsverein holt, darf die elektronische Steuererklärung ab dem 1. Januar 2018 nur noch authentifiziert an das Finanzamt versendet werden. Wenn keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit vorhanden sind, kann die Einkommensteuererklärung alternativ auch weiterhin in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

Wahlrecht für unberatene Steuerpflichtige bleibt erhalten

Für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung ohne professionelle Hilfe selbst erstellen, ändert sich hingegen erst einmal nichts. Sie haben auch im Jahr 2018 weiterhin die Möglichkeit, bei der elektronischen Übermittlung ihrer Steuererklärung zwischen der komprimierten Steuererklärung und der authentifizierten Variante zu wählen. Auch für diese Steuerpflichten besteht zudem auch weiterhin die Möglichkeit einer Abgabe der Steuererklärung in Papierform, sofern keine Gewinneinkünfte vorhanden sind.

Standardisierte Anlage EÜR wird zur Pflicht

Eine weitere, wichtige Neuerung bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung kommt im neuen Jahr auf Selbstständige und Gewerbetreibende zu, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, bei der elektronischen Übermittlung ihrer Steuererklärung auch die standardisierte Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt zu senden. Ausnahmen gibt es dann keine mehr. Bislang reichte die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung für Freiberufler und Gewerbetreibende, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Jahr lagen, aus.

Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com

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