Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Einsatz im Katastrophenschutz
Mit dem Bezug von Kindergeld oder der alternativen Inanspruchnahme des steuerlichen Kinderfreibetrags ist für die Eltern normalerweise spätestens dann Schluss, wenn ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Falls das Kind allerdings Zivildienst und Wehrdienst abgeleistet hat, sieht das Gesetz eine Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus vor. Eine derartige Verlängerung des Kindergeldanspruchs ist hingegen nicht zu gewähren, wenn das Kind im Katastrophenschutz tätig war. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Saarland (FG Saarland, Urteil vom 15. Februar 2017, Az. 2 K 1200/16) hervor.
Sohn des Klägers arbeitete neben dem Studium im Katastrophenschutz
Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein Vater, dessen im Jahr 1987 geborener Sohn nach seiner schulischen Ausbildung ein Medizinstudium absolvierte. Während des Studiums arbeitet der Sohn des Klägers auch noch im Katastrophenschutz. Im Herbst 2013 schloss der Sohn sein Medizinstudium mit der Approbation ab. Die beklagte Familienkasse hob aber mit Bescheid vom 15. Januar 2013 die Kindergeldfestsetzung bereits ab Dezember 2012 unter Hinweis darauf auf, dass der Sohn des Klägers im November 2012 das 25. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger wollte erreichen, dass das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr des Sohnes hinaus weitergezahlt wird mit der Begründung, dass die studienbegleitende Tätigkeit im Katastrophenschutz zu einer Verzögerung des Studiums geführt habe. Der Kläger argumentiert damit, dass der Einsatz im Katastrophenschutz mit den anderen Ersatzdiensten des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG gleichzustellen sei, da der Einsatz im Katastrophenschutz ebenfalls eine Freistellung von der Wehrpflicht bewirke.
Verlängerung des Kindergeldanspruchs nach § 32 Abs. 5 EStG kommt nicht in Betracht
Doch seine Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Saarland kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG nicht in Betracht kommt. Dazu führten die Richter aus, dass der Dienst im Katastrophenschutz nicht im Katalog des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG aufgeführt ist. Für eine analoge Anwendung des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung eines Dienstes im Katastrophenschutz besteht nach Ansicht des Gerichts kein Raum. Denn der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Eltern eines Zivildienst oder Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer des Dienstes regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld haben, während die Eltern eines den Dienst im Katastrophenschutz leistenden Kindes auch für die Zeit des Dienstes Kindergeld beanspruchen können.
Unterhaltsleistungen an Kinder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar
Hinzukommt, dass eine Nichtgewährung des Kindergelds bzw. Kinderfreibetrags über das 25. Lebensjahr hinaus nicht zwangsläufig zu finanziellen Nachteilen führen muss. Denn Eltern können Unterhaltsleistungen an ein noch in einer Ausbildung befindliches Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich geltend machen, was sich mitunter finanziell günstiger auswirkt als das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag.
Bildnachweis: © Jürgen Priewe
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