Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen
Ein Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im Normalfall nur über die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Wenn Hinfahrt und Rückfahrt auf zwei unterschiedliche Tage fallen, ist die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal zu gewähren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 14. Juli 2017, Az. 6 K 3009/15 E) hervor.
Kläger begehrte Abrechnung der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen
Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, in welchen Umfang die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Beschäftigungsort steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren ist als Flugbegleiter beruflich tätig und erzielt Einkünfte aus nichtsselbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit als Flugbegleiter erforderte oftmals mehrtägige Einsätze. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 beantragte der Kläger die Abrechnung der Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrkosten des Klägers dagegen nur in Höhe der Entfernungspauschale. Außerdem gewährte das Finanzamt für die Arbeitseinsätze des Klägers, an denen Hinfahrt und Rückfahrt auf zwei verschiedene Tage fielen, jeweils nur einmal die Entfernungspauschale.
Beschäftigungsort des Klägers ist als erste Tätigkeitsstätte anzusehen
Doch das wollte der Flugbegleiter so nicht hinnehmen und zog deshalb vor Gericht. Seine Klage wurde allerdings vom Finanzgericht Münster als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die Abrechnung seiner Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale beanspruchen kann, da sein Beschäftigungsort als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger für den typischen Arbeitseinsatz immer das Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort aufzusuchen hat. Dafür spricht auch, dass sich dort die Briefing-Räume und das Postfach des Klägers befunden haben. Außerdem hat der Kläger seine Einsätze niemals von einem anderen Ort aus begonnen.
Für Rückfahrt an anderem Tag ist kein Werbungskostenabzug vorgesehen
Weiterhin erklärten die Richter, dass die Entfernungspauschale auch bei mehrtägigen Arbeitseinsätzen nur einmal pro Hin- und Rückfahrt angesetzt werden darf. Denn die Entfernungspauschale ist ausschließlich für die Tage zu gewähren, an denen der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Demgegenüber ist für die Rückfahrt von der Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag kein zusätzlicher Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung des Gesetzes führt nach Einschätzung der Richter auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung der Steuerpflichtigen und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Da aber bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte anhängig sind, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle
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