Arbeitgeberzuschüsse zu einer Krankenzusatzversicherung sind Sachlohn
Wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten Zuschüsse zu einer privaten Krankenzusatzversicherung gewährt, handelt es sich dabei um Sachlohn. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 2017, Az. 1 K 215/16) hervor. Daraus folgt, dass die Zuschüsse unter die monatliche Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Höhe von 44 Euro fallen können.
Finanzamt behandelt Zuschüsse des Arbeitgebers als Barlohn
Vor Gericht stritten die Parteien darüber, ob es sich bei den vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüssen zu der privaten Krankenzusatzversicherung des Arbeitnehmers um Sachlohn oder Barlohn handelt. Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung über einen privaten Krankenversicherer angeboten hatte. Wenn die Mitarbeiter des Unternehmens von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten, hatten sie keinen ersatzweisen Geldwertanspruch.
Die Mitarbeiter, die das Angebot ihres Arbeitgeber nutzten, schlossen den Versicherungsvertrag direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab und traten dabei selbst als Versicherungsnehmer auf. Die Beiträge für die Versicherung wurden auch von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen und der Arbeitgeber leistete lediglich einen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Mitarbeiter. Das Unternehmen war der Meinung, dass die an die Mitarbeiter geleisteten Zuschüsse für die Krankenzusatzversicherung als Sachlohn unter die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG fallen, so dass keine Lohnsteuer zu entrichten ist. Das Finanzamt dagegen wertete die Zuschüsse als Geldlohn und setzte dementsprechend Lohnsteuer fest.
Finanzgericht gibt dem Arbeitgeber recht
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte sich auf die Seite des Unternehmens und gab der Klage statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Zuschüsse des Unternehmens als Sachlohn einzustufen sind und damit bei der Festsetzung der Lohnsteuer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben, solange sie die Grenze von 44 Euro im Monat nicht überschreiten. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass für die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses maßgeblich ist. Sachlohn unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des vom Arbeitgeber zugesagten und vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen kann, liegen Sachbezüge vor, erklärte das Gericht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorteil dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers gewährt wird. Ebenso ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht. Somit stellt die Gewährung des Versicherungsschutzes durch eine vom Arbeitgeber für seine Angestellten abgeschlossene Krankenversicherung Sachlohn dar, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber ausschließlich den Versicherungsschutz verlangen kann. Das Gleiche gilt aber auch, wenn der Arbeitgeber sich wie im vorliegenden Fall arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, die Krankenzusatzversicherung seiner Mitarbeiter zu bezuschussen, und der Arbeitgeber ohne Abschluss der Krankenzusatzversicherung den Zuschuss vom Arbeitgeber nicht erhalten würde. Auch wirtschaftlicher Sicht macht es für den Arbeitnehmer keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Versicherung direkt für den Arbeitnehmer abschließt und bezahlt oder aber eine Zuschusszahlung für die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung leistet.
Bildnachweis: © Lisa F. Young – Fotolia.com
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