Ermäßigter Steuersatz für Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags
Für außerordentliche Einkünfte wie etwa Entschädigungszahlungen wegen entgangener Einnahmen sieht das deutsche Steuerrecht eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG vor. Das Finanzgericht Münster musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch dann in Betracht kommt, wenn nach einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags eine Abfindung gezahlt wurde. Dabei kamen die Richter zu einem bürgerfreundlichen Urteil.
Kläger erhielt Abfindung nach einvernehmlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, ob die Abfindungszahlung, die der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten hatte, die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 EStG erfüllt. Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war bis zum 31. März 2013 als Verwaltungsangestellter bei einer Stadtverwaltung angestellt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde beendet auf Grundlage eines zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Auflösungsvertrags. Dieser Vertrag sah vor, dass das Beschäftigungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet wird. Mit Unterzeichnung des Auflösungsvertrags verzichtete der Kläger auch auf weitere rechtliche Schritte etwaiger Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren. Im Gegenzug erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 36.250 Euro.
Finanzamt wendet ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG nicht an
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2013 beantragte der Kläger, die von seinem früheren Arbeitgeber erhaltene Abfindung dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu unterwerfen. Dem Begehren des Klägers folgte das Finanzamt jedoch nicht und veranlagte den Kläger zur Einkommensteuer ohne den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die dagegengerichtete Klage des ehemaligen Verwaltungsangestellten hatte Erfolg.
Abfindung diente als Ausgleich für den Wegfall der Bezüge aus dem Anstellungsvertrag
Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 17. März 2017, Az. 1 K 3037/14, veröffentlicht am 16. Juni 2017) entschied, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG entgegen der Ansicht des Finanzamts auf die an den Kläger gezahlte Abfindung anzuwenden ist. Dazu erklärten die Richter, dass Entschädigungen für entgangene Einnahmen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die im vorliegenden Fall an den Kläger gezahlte Abfindung erfüllt die Voraussetzungen einer Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a EStG.
Durch den mit seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossenen Auflösungsvertrag erlitt der Kläger einen Schaden in Form des Wegfalls seiner Bezüge aus dem Anstellungsvertrag. Die Abfindung, die der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber erhalten hat, diente unmittelbar zum Ausgleich dieses finanziellen Schadens. Einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht nach Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass der Kläger auf seinen früheren Arbeitgeber zugegangen war und den Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Abfindungsregelung eingefordert hatte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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