Ärzte dürfen Aufwendungen für einen Behandlungsraum im Privathaus nicht absetzen
Wenn sich ein Arzt zu Hause in seiner Privatwohnung einen Behandlungsraum für Notfälle einrichtet, greift auch in diesem Fall das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster Urteil vom 14. Juli 2017, Az 6 K 2606/15 F) hervor.
Augenärztin machte Aufwendungen für Behandlungsraum im Keller als Sonderbetriebsausgaben geltend
In dem hier verhandelten Verfahren hatte eine Augenärztin, die gemeinsam mit drei Kollegen eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR betreibt, geklagt. Die Klägerin hatte im Keller ihres Privathauses einen Behandlungsraum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln für die Behandlung von Notfällen eingerichtet. Der Behandlungsraum im Keller besaß keinen gesonderten Zugang, sondern war nur über den Flur des Wohnhauses zu erreichen. In der für die Jahre 2010 bis 2012 eingereichten Feststellungserklärung machte die Klägerin Aufwendungen für den Behandlungsraum im Keller ihres Wohnhauses als Sonderbetriebsausgaben steuerlich geltend. Doch das Finanzamt weigerte sich die von der Augenärztin geltend gemachten Aufwendungen anzuerkennen, da es sich bei dem Behandlungsraum nach Meinung des Finanzamts um ein häusliches Arbeitszimmer handele und somit das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anzuwenden sei.
Aufwendungen für Behandlungsraum unterlagen dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer
Die dagegengerichtete Klage der Augenärztin wurden vom Finanzgericht Münster als unbegründet zurückgewiesen. Dazu erklärte das Gericht, dass das Finanzamt zu Recht einen Abzug der Aufwendungen für den Behandlungsraum im Hause der Klägerin als Sonderbetriebsausgaben abgelehnt hat. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG vorschreibt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern dürfen. Allerdings sind von einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne dieser Vorschrift eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO und ein „betriebsstättenähnlicher Raum“ abzugrenzen, für die diese Abzugsbeschränkungen nicht gelten.
Behandlungsraum ist in die private Sphäre der Klägerin eingebunden
Die Aufwendungen für den streitgegenständlichen Behandlungsraum waren zwar betrieblich veranlasst, unterlagen aber dennoch dem Abzugsverbot für ein häusliches Zimmer. Denn der Behandlungsraum konnte im vorliegenden Fall nach Ansicht der Richter nicht als eine ärztliche Notfallpraxis und somit auch nicht als betriebsstättenähnlicher Raum eingeordnet werden, weil der Raum über keinen separaten Eingang verfügt. Alle Patienten mussten die privaten Räumlichkeiten der Klägerin durchqueren. Aufgrund der Einbindung des Raumes in die private Sphäre der Klägerin könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden, so die Richter. Auch ein begrenzter Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 2 EStG war im vorliegenden Fall nicht möglich, da der Klägerin ärztliche Behandlungsräume in der Gemeinschaftspraxis als Arbeitsplatz zur Verfügung standen.
Bildnachweis: © Photographee.eu – Fotolia.com
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise