Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage führen zu gewerblichen Einkünften
Führen der Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zu sonstigen Einkünften? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05. April 2017, Az. 4 K 3005/14) auseinandersetzen.
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war im Streitjahr 2012 als Gesellschafter an einer im Jahr 2006 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Photovoltaikanlage betrieb, mit einem Drittel beteiligt. Der von der Gesellschaft produzierte Strom wurde in das Netz eines Energieversorgers eingespeist, bis die Gesellschaft im Jahr 2012 ihre Photovoltaikanlage verkaufte. Mit dem Verkauf der Photovoltaikanlage erzielte die Gesellschaft einen Gewinn in Höhe von 92.660,88 Euro. Entsprechend seines Gesellschaftsanteils erhielt der Kläger ein Drittel des Gewinns, somit eine Summe in Höhe von 30.886,96 Euro. Darüber hinaus entfielen anteilige laufende Kosten und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von -4.397,82 Euro auf den Kläger. Vom Finanzamt wurde der vom Kläger vereinnahmte Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Der Kläger war dagegen der Meinung, dass mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet wurden und der Verkauf der Anlage zu sonstigen Einkünften geführt hat.
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG sind erfüllt
Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte sich auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage als unbegründet zurück. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte aus dem Betrieb und dem Verkauf der Photovoltaikanlage vom Finanzamt zurecht als Einkünfte aus Gewerbetrieb eingestuft worden sind. Dazu erklärten die Richter, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger beteiligt war, eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen habe, Gewinn zu erzielen, und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat, so dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG erfüllt waren. Dabei wurde die Grenzen einer privaten Vermögensverwaltung klar überschritten, da die Gesellschaft mit ihrer Photovoltaikanlage ein Gut produziert und dieses an den Abnehmer verkauft hat.
Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall dadurch erfüllt, dass der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom gegen Entgelt in das Netz eines Energieversorgers eingespeist wurde. Dabei ist die Tätigkeit der Gesellschaft für einen bestimmten Abnehmer ausreichend. Weiterhin können die Einkünfte der Gesellschaft aus dem Betrieb und dem Verkauf der Photovoltaikanlage auch nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG angesehen werden, weil nicht die Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber vermietet wurde, sondern der mit der Anlage selbst erzeugte Strom gegen ein Entgelt in das Stromnetz eingespeist wurde. Entgegen der Meinung des Klägers spielen für die steuerliche Behandlung baurechtliche, zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Erwägungen, insbesondere die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. Scheinselbständigkeit keine Rolle. Denn die steuerliche Behandlung orientiert sich nur am Einkommensteuergesetz und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, so das Gericht.
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