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Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten

© PhotographyByMKNach dem neuen Reisekostenrecht ist bei einem Polizisten im Streifendienst die Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte zu bewerten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urteil vom 24. April 2017, Az. 2 K 168/16) hervor. Daraus resultiert, dass ein Streifenpolizist die Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen kann. Außerdem ist für eine steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle erforderlich.

Weil sie nach der damaligen Rechtslage vor der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 keine regelmäßige Arbeitsstätte hatten, konnten Polizisten im Streifendienst die Kosten für Fahrten zum Polizeirevier nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer abrechnen. Außerdem konnten sie bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Das Finanzgericht Niedersachsen musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob dies auch nach der neuen Rechtslage nach der Reform des Reiskostenrechts im Jahr 2014 noch gilt. Denn die Reform des Reisekostenrechts führte dazu, dass der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die neue gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG ersetzt wurde.

Finanzamt versagt Kläger den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen

Der Kläger in dem vorliegenden Fall ist seit dem Jahr 2004 als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Der Kläger war Angehöriger einer Polizeiinspektion, welche er arbeitstäglich zur Entgegennahme bzw. Abgabe des Dienstfahrzeugs, für Einsatzbesprechungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten aufsuchte. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage seiner Einsatztätigkeit im Streifendienst steuerlich geltend. Doch das Finanzamt versagte dem Kläger den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, da der Kläger keinen Nachweis für seine ununterbrochene Abwesenheit von der Dienststelle erbracht hatte. Die Fahrtkosten des Klägers für die Fahrten zur Polizeidienststelle wurden vom Finanzamt lediglich in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt.

Fahrkosten zur Dienststelle nur über die Entfernungspauschale abrechenbar

Die dagegengerichtete Klage des Streifenpolizisten blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt, dem Kläger zur Recht den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit verweigert hat und seine Fahrkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt hat. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die unbefristete Zuordnung eines Polizisten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG begründet. Nach dem neuen Reisekostenrecht stand dem Kläger für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu. Für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung hätte der Kläger eine ununterbrochene Abwesenheit von 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte nachweisen müssen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Bildnachweis: © PhotographyByMK

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