Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung sind unbegrenzt abziehbar
Unterkunftskosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Nicht unter diese Grenze fallen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2017, Az. 13 K 1216/16 E) zeigt. Somit sind die Ausgaben für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort unbegrenzt abziehbar.
Kläger machte Aufwendungen für Möbel und Haushaltsartikel steuerlich geltend
Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren unterhielt seit dem 1. Mai 2014 zusätzlich zu seinem eigenen Hausstand auch noch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 9.747 Euro für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend. In dieser Summe waren neben Miete und Nebenkosten auch Ausgaben für Einrichtungsgegenstände wie Möbel und Haushaltsartikel in Höhe von 2.917,61 Euro enthalten.
Das Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung aber nur insoweit, als sie die Grenze von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Im Streitjahr 2014 wurden somit vom Finanzamt für die doppelte Haushaltsführung insgesamt nur Aufwendungen in Höhe von 8.000 Euro (8 Monate x 1.000 Euro) steuermindernd anerkannt. Dagegen zog der Kläger vor Gericht, weil er der Meinung war, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat werden nicht vom Höchstbetrag erfasst
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht den Werbungskostenabzug für die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf 8.000 Euro begrenzt hat. Dazu führte das Gericht aus, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden dürfen. Allerdings werden Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat entgegen der Meinung des Finanzamts nicht von diesem Höchstbetrag erfasst.
An diesem Umstand hat sich auch durch die Einführung von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nichts geändert, erklärten die Richter. Denn aus dem Wortlauf der Vorschrift lässt sich keine Begrenzung des Werbungskostenabzugs für Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Begrenzung aus teleologischen und historischen Erwägungen. Das Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Vorschrift war es, ausschließlich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro im Monat zu begrenzen, nicht aber sonstige notwendige Aufwendungen wie etwa Einrichtungskosten.
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