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Elektronische Steuererklärung: Fristverlängerung in NRW und Bayern

© Jürgen Fälchle - Fotolia.comSteuerpflichtige aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen (NRW) und Bayern bekommen zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung eingeräumt. Dafür müssen sie aber eine Bedingung erfüllen. Die zweimonatige Fristverlängerung gilt nur für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Wege und authentifiziert an das Finanzamt übermitteln.

Die Abgabe der Steuererklärung auf elektronischem Weg reduziert den Arbeitsaufwand für die Finanzämter ernorm. Um einen Anreiz für die Bürger zu schaffen, die gute alte Steuererklärung in Papierform durch die moderne elektronische Steuererklärung zu ersetzen, haben jetzt sowohl das Finanzministerium NRW als auch das bayerische Staatsministerium der Finanzen angekündigt, dass die Abgabefrist für auf elektronischem Wege und authentifiziert übermittelte Steuererklärungen um zwei Monate verlängert wird. Somit muss die Steuerklärung dann nicht schon zum 31. Mai 2017, sondern erst zum 31. Juli 2017 beim Finanzamt vorliegen. „Wir haben uns das Ziel gesetzt, die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu fördern. Daher möchte ich diejenigen Bürgerinnen und Bürger belohnen, die ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert an ihr Finanzamt übermitteln“, erklärte NRWs Finanzminister Norbert Walter-Borjans. Die Abgabe der Steuerklärung in Papierform ist aber weiterhin noch möglich. In diesem Fall bleibt der letztmögliche Abgabetermin weiterhin der 31. Mai 2017. Das Gleiche gilt bei Abgabe einer nicht authentifizierten elektronischen Steuererklärung.

Fristverlängerung auch für Gewerbetreibende und Selbstständige

Einige Bürger sind aber bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung auf elektronischem Wege beim Finanzamt abzugeben. Dazu gehören etwa Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Diese Steuerpflichtigen profitieren ebenfalls von der zweimonatigen Fristverlängerung. Wer sich bei seiner Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lässt, kann sich noch mehr Zeit für die Abgabe seiner Steuererklärung lassen. In diesem Fall muss die Steuererklärung dem Finanzamt bis spätestens zum 31. Dezember vorliegen.

Verlängerte Abgabefrist für elektronische Steuererklärungen auch in Hessen

Bayern und NRW sind aber nicht die einzigen Bundesländer, in denen sich Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Wege und authentifiziert beim Finanzamt einreichen, über eine Fristverlängerung freuen können. Zuvor hatte bereits das baden-württembergische Finanzministerium angekündigt, die Abgabefrist für elektronische Steuererklärungen ebenfalls um zwei Monate bis zum 31. Juli 2017 zu verlängern. Es bleibt abzuwarten, ob diesem Beispiel noch weitere Bundesländer folgen werden und ebenfalls eine Fristverlängerung für elektronisch übermittelte Steuererklärungen in Aussicht stellen.

Ab dem Jahr 2019 werden dann alle Steuerpflichtigen in Deutschland, unabhängig davon in welchem Bundesland sie leben, in den Genuss einer zweimonatigen Fristverlängerung kommen. Grund dafür ist das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Dieses Gesetz sieht vor, dass erstmalig für die Steuererklärung 2018 alle Abgabefristen um zwei Monate nach hinten verschoben werden. Damit können sich Steuerpflichtige, die ohne Steuerberater ihre Steuererklärung erstellen, bis zum 31. Juli 2019 Zeit lassen für die Abgabe ihrer Steuerklärung 2018. Steuerpflichtige, die sich bei ihrer Steuererklärung beraten lassen, profitieren ebenfalls von dem neuen Gesetz und müssen ihre Steuererklärung 2018 erst am 29. Februar 2020 abgegeben haben.

Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com

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