Kindergeld – Kinder der Lebensgefährtin werden nicht als Zählkinder anerkannt
Bei der Festsetzung des Kindergelds werden auch sogenannte Zählkinder berücksichtigt. Allerdings können die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners im Gegensatz zu Stiefkindern nicht als Zählkinder anerkannt werden, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2017, Az. 9 K 2057/16 Kg) bestätigt.
Der Kläger in dem vorliegenden Fall lebte zusammen mit seiner im März 2016 geborenen Tochter und der Kindesmutter, mit der er nicht verheiratet war, im selben Haushalt. Darüber hinaus lebten in diesem Haushalt auch noch die beiden ehelichen Kinder der Lebensgefährtin, für die die Lebensgefährtin Kindergeld erhielt. Mit Einverständnis der Kindesmutter stellte der Kläger im Juni 2016 bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für seine Tochter. Daraufhin setzte die Familienkasse ein Kindergeld in von Höhe von 190 Euro pro Monat fest.
Kläger fordert Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Doch damit war der Vater nicht einverstanden und zog vor Gericht, weil er der Meinung war, dass ihm für seine Tochter ein Kindergeld in Höhe von 196 Euro im Monat zustünde, da die beiden leiblichen Kinder seiner Lebensgefährtin bei ihm als Zählkinder zu berücksichtigen seien. Seine Forderung begründete er damit, dass die bestehenden Regelungen nicht mehr zeitgemäß und nicht verfassungsgemäß seien. Unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei es geboten, eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften gleichzustellen und daher müsse bei einem gefestigten Zusammenleben der Kindeseltern der Zählkindvorteil auch Partnern nichtehelicher Gemeinschaften gewährt werden. Andernfalls liege seiner Meinung nach ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor.
Es mangelt an der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit nach § 63 Abs. 1 S. 1 EStG
Doch die Klage des Vaters wurde vom Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Familienkasse zu Recht nur ein Kindergeld in Höhe von 190 Euro für die Tochter des Klägers gewährt hat. Denn seine im März 2016 geborene Tochter ist sein erstes und nicht sein drittes Kind und die leiblichen Kinder der Lebensgefährtin des Klägers können nicht als Zählkinder berücksichtigt werden. Dazu führte das Gericht aus, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung als Zählkind bei der Kindergeldfestsetzung immer die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 63 Abs. 1 S. 1 EstG sei. Demnach muss es sich bei dem Zählkind um ein leibliches Kind bzw. Adoptivkind oder ein Pflegekind oder ein Stiefkind handeln. In dem vorliegenden Fall handelt es sich bei den beiden Kindern der Lebensgefährtin aber offensichtlich nicht um die leiblichen oder Adoptivkinder des Klägers. Weiterhin können die beiden Kinder auch nicht als Pflegekinder angesehen werden, da das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Da der Kläger nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, können die Kinder auch nicht als Stiefkinder berücksichtigt werden.
Gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig
Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung von Zählkindern auch nicht verfassungswidrig. Denn die Ungleichbehandlung von Eheleuten und lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Personen bei der Frage einer steuerlichen und kindergeldrechtlichen Berücksichtigung von Kindern des jeweils anderen Partners ist im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutz der Ehe und die im Steuerrecht bestehende Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, so das Gericht.
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