Reisekosten für Besuche eines im Ausland lebenden Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Schlechte Nachrichten für alle Eltern, die häufiger ihre im Ausland lebenden Kinder besuchen. Die anfallenden Reisekosten können von den Eltern nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch dann nicht, wenn das Kind noch minderjährig ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Januar 2017, Az. 2 K 2360/14) hervor.
Kläger besuchte minderjährige Tochter regelmäßig in Frankreich
In dem vorliegenden Fall hatte ein Soldat geklagt, der in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten eingesetzt wurde. Deshalb musste der Kläger auch häufiger mit seiner Familie umziehen. Im Zeitraum von 2010 bis April 2013 lebte der Kläger mit seiner Familie in Frankreich. Danach musste er aufgrund einer Versetzung nach Deutschland zurückkehren. Die im Streitjahr 2013 16 bzw. 17 Jahre alte Tochter des Klägers zog aber nicht mit nach Deutschland zurück, sondern blieb weiterhin in Frankreich, damit sie nicht wieder die Schule wechseln musste. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte der Kläger die Aufwendungen in Höhe von 719 Euro für Besuchsfahrten zu seiner Tochter nach Frankreich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Doch das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
Typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung
Die dagegen gerichtete Klage des Familienvaters blieb allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Reisekosten des Klägers für Besuchsfahrten zu seiner in Frankreich lebenden Tochter keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG darstellen. Vielmehr handelt es sich hierbei um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die bereits durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Dazu erklärten die Richter, dass eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern heutzutage nicht unüblich ist, beispielsweise weil das Kind in einem Internat untergebracht ist.
Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung auf ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 27. September 2007, Az III R 28/05), wonach die Aufwendungen, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringt, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, und durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bereits ausreichend Berücksichtigung finden. Nach Auffassung des Finanzgerichts müsse das Gleiche auch für Eltern gelten, die ein gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder haben und ihre im Ausland lebenden Kinder besuchen.
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