Ein häusliches Arbeitszimmer für zwei Personen
Gute Nachrichten für alle Steuerpflichtigen, die sich zu zweit ein häusliches Arbeitszimmer teilen. Sie können jetzt beide den vollen Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das ist das Ergebnis eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12). Mit dieser Entscheidung weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen ab.
Wechsel vom objektbezogenen zum personenbezogenen Steuerabzug
Wenn einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, kann er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof stets einen objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde gelegt. Das hatte zur Folge, dass die für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbaren Aufwendungen stets auf 1.250 Euro begrenzt waren, unabhängig davon, wie viele Leute dieses Zimmer genutzt haben. Der Höchstbetrag musste dementsprechend aufgeteilt werden. Mit seinem neuesten Urteil aber schwenkt der Bundesfinanzhof jetzt zu einem personenbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer um. Daraus resultiert, dass nun von jeder Person, die das Arbeitszimmer mitbenutzt, der Höchstbetrag in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann.
Stein des Anstoßes war die Klage eines Lehrerehepaares, das in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die Kläger lebten in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Im Obergeschoss dieses Hauses befand sich ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 26 qm, das von den Klägern gemeinsam genutzt wurde. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten nur einmal in Höhe von 1.250 Euro und ordnete diesen Betrag den beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zu. Doch damit wollten sich die Eheleute nicht zufriedengeben und zogen vor Gericht, um zu erreichen, dass beiden Ehegatten jeweils der Höchstbetrag von 1.250 Euro angerechnet wird.
Jedem Steuerpflichtigen steht der Höchstbetrag für das häusliche Arbeitszimmer zu
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2012, Az. 3 K 447/12) stellte sich noch auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage des Lehrerehepaares zunächst als unbegründet zurück. Doch der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht als das Finanzgericht und hob das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren wieder auf. Der Bundesfinanzhof vertritt nun entgegen seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung, dass jedem Steuerpflichtigen, dem für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer zusteht, wenn er in dem Zimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof auch klargestellt, dass bei Eheleuten, die bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, die Kosten jedem der Partner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com
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