Einkünfte eines Rentenberaters unterliegen der Gewerbesteuer
Ein selbstständiger Renteberater erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2016, Az. 2 K 3950/14 G) hervor. Daraus folgt, dass die Einkünfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen.
Streitfrage: gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte?
Steuerpflichtige mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit haben gegenüber Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb den entscheidenden Vorteil, dass sie keine Gewerbesteuer abführen müssen. Deshalb wollte es die Klägerin in dem vorliegenden Fall, die im Streitjahr 2011 als selbstständige Rentenberaterin arbeitete, auch nicht hinnehmen, dass ihre Einkünfte vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt als freiberufliche Einkünfte eingestuft wurden. Die Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau und zweijähriger höherer Handelsschule zunächst 16 Jahre lang für eine Krankenversicherung im Bereich der Altersversorgung tätig. Im Anschluss war sie bei einem Unternehmen als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten „gesetzliche Rentenversicherung“ und „Versorgungsausgleichsrecht“ beschäftigt. Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin als selbstständige Rentenberaterin hauptberuflich tätig.
Klägerin sah in ihrer Tätigkeit Ähnlichkeiten zum Beruf des Steuerberaters
In ihrer Einkommensteuererklärung deklarierte die Klägerin ihre Einkünfte als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Finanzamt behandelte die Einkünfte der Klägerin hingegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag auf Basis des erklärten Gewinns (39.424 Euro) in Höhe von 521 Euro fest. Gegen die Entscheidung des Finanzamts zog die Rentenberaterin vor Gericht und argumentierte damit, dass ihre berufliche Tätigkeit als Rentenberaterin mit der eines Steuerberaters vergleichbar sei. Denn das Rentenrecht sei ähnlich wie das Steuerrecht ein hoch komplizierter Teilbereich der Rechtswissenschaften und beide Berufe seien zudem kein ausschließlich akademischer Berufsstand.
Beruf des Rentenberaters ist keinem der Katalogberufe ähnlich
Doch das Finanzgericht Düsseldorf folgte ihrer Argumentation nicht und wies die Klage der Rentenberaterin als unbegründet zurück. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Streitjahr 2011 gewerbliche Einkünfte erzielt hatte, und ihre Einkünfte somit der Gewerbesteuer unterliegen. Dazu erklärten die Richter, dass die Klägerin keine Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat, weil sie keinen Beruf ausgeübt hat, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist.
So sei der Beruf des Rentenberaters schon allein in Hinblick auf die für die Berufsausübung notwendige Ausbildung nicht mit dem des Rechtsanwalts vergleichbar. Denn das Studium der Rechtswissenschaften umfasse verschiedene Kernbereiche, wohingegen die Ausbildung der Klägerin durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet ist. Der Beruf des Rentenberaters ist ebensowenig dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich, weil eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Nähe zu den Aufgaben eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten fehlt, so das Gericht. Weiterhin kann der Beruf des Rentenberaters nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht als eine sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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