Keine Geringfügigkeitsgrenze bei privater Nutzung eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen
Wenn ein im Betriebsvermögen gehaltenes Fahrzeug auch privat gefahren wird, ist eine Entnahme anzusetzen und zu versteuern. Die private Nutzung des Fahrzeugs muss auch dann versteuert werden, wenn der private Nutzungsanteil unter 10 % liegt, weil in diesem Fall vom Gesetzgeber keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2016, Az. 9 K 1501/15) hervor.
Klägerin nutzte Porsche Carrera aus dem Betriebsvermögen auch für Privatfahrten
Die Klägerin in dem vorliegenden Fall ging einer freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberaterin nach und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Betriebsvermögen der Klägerin befand sich auch ein Porsche Carrera, den sie am 11. März 2011 für 41.042,01 Euro gekauft hatte. Für diesen Wagen machte die Klägerin im Streitjahr 2013 Betriebsausgaben in Höhe von 13.625,76 Euro geltend. Die Klägerin führte ein Fahrtenbuch, aus dem sich für den Porsche Carrera ein unstrittiger privater Nutzungsanteil in Höhe von 5,07 % ergab. Eine Entnahme für die private Nutzung des Porsche Carrera erklärte sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 2013 nicht. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte die private Nutzung des Porsche Carrera gewinnerhöhend und hob den Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin auf Grundlage des per Fahrtenbuchs ermittelten privaten Nutzungsanteils um 872,25 Euro an. Da die Klägerin aber der Meinung war, dass bei einer nur untergeordneten privaten Mitnutzung, also bei unter 10 %, keine Entnahme anzusetzen sei, legte sich zunächst erfolglos Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und zog dann vor Gericht.
Vorschriften zur Entnahme eines Kraftfahrzeugs sehen keine Geringfügigkeitsgrenze vor
Doch die Klage der Steuerberaterin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin um die Entnahme der privaten Kraftfahrzeugnutzung des im Betriebsvermögen aktivierten Porsche Carrera erhöht hat. Dazu erklärten die Richter, dass die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Alternativ kann die private Nutzung des Fahrzeug auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dokumentiert wird. Keine dieser beiden Vorschriften sieht eine Geringfügigkeitsgrenze vor, so die Richter. Gegen eine Geringfügigkeitsgrenze spricht sowohl der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, welcher eine Differenzierung nach dem Umfang einer Entnahme weder erkennen lässt noch zulässt, als auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.
Bildnachweis: © Phase4Photography
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