Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens ist kein Arbeitslohn eines Paketzustellers
Wenn ein Paketzustelldienst gegen seine Fahrer verhängte Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernimmt, führt das bei den angestellten Paketzustellern nicht zu Arbeitslohn. Somit fällt auch keine Lohnsteuer an. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2016, Az. 1 K 2470/14 L) hervor.
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das einen bundesweiten Paketzustelldienst betreibt. Um eine möglichst schnelle Zustellung der Pakete zu gewährleisten, hatte das Unternehmen in mehreren deutschen Städten Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO beantragt. Diese Ausnahmegenehmigungen erlaubten den Paketzustellern ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen wie Halteverbots- oder Fußgängerzonen. Die für diese Ausnahmegenehmigung zu zahlende Gebühr wurde von dem Paketzustelldienst als Betriebsausgabe abgezogen. Wenn eine derartige Ausnahmegenehmigung in einer Stadt nicht zu bekommen war, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs vom Unternehmen hingenommen, dass die Paketzusteller mit ihren Fahrzeugen trotzdem in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und hierfür ein Bußgeld erhalten.
Finanzamt behandelte Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn
Die von den Paketzustellern verursachten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens wurden von dem Unternehmen übernommen. Demgegenüber wurden die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens anderer Angestellter des Unternehmens, die einen Firmenwagen nutzen und nicht im Paketzustelldienst tätig sind, nicht übernommen. Auch nicht übernommen wurden Bußgelder der Paketzusteller für anderweitige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, wie etwa Bußgelder wegen überhöhter Geschwindigkeit. Diese Bußgelder mussten die Paketzusteller selbst zahlen. Vom Finanzamt wurde die Übernahme der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens durch das Unternehmen als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn der Paketzusteller behandelt.
Übernahme der Verwarnungsgelder erfolgte aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
Die dagegen gerichtete Klage des Paketzustelldiensts war erfolgreich. Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass entgegen der Ansicht des Finanzamts die von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens ihrer Fahrer bei diesen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Dazu erklärte das Gericht, dass es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Mitarbeiter mangele, da das Unternehmen mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt habe. Denn die Verwarnungsgelder sind direkt gegen das Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden, auch wenn die Ordnungswidrigkeit von den Paketzustellern begangen wurde.
Außerdem habe der Paketzustelldienst auch keine Regressansprüche gegenüber den Paktezustellern, die im Halteverbot geparkt hatten. Darüber hinaus habe die Übernahme der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter, sondern ist aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt. Dafür spricht auch, dass die Klägerin ausschließlich Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr übernommen hat, die von den Paketzustellern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle
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