Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur ist nicht gemeinnützig
Das Grillen gehört mit Sicherheit zu den liebsten Freizeitaktivitäten der Deutschen. Es gibt in Deutschland sogar Vereine, die sich der Förderung und Pflege der Grillkultur widmen. Doch diese Vereine werden nicht als gemeinnützig anerkannt, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 2016, Az. 6 K 2803/15) zeigt.
Finanzamt verweigert Anerkennung als gemeinnütziger Verein
Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck laut Vereinssatzung im Wesentlichen in der Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur liegt. Darüber hinaus unterhält der Verein auch noch eine Abteilung, die an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teilnimmt. Der Verein hatte beim Finanzamt einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt. Der Antrag des Vereins wurde aber vom Finanzamt abgelehnt mit der Begründung, die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Auch sei das Grillen in Ermangelung einer körperlicher Ertüchtigung kein Sport. Das wollte der Verein so nicht akzeptieren und zog deshalb vor Gericht.
Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein nicht erfüllt
Doch die Klage des Vereins blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt dem Kläger zurecht die Anerkennung als gemeinnütziger Verein verweigert hat, da die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit nach § 52 AO nicht erfüllt sind. Denn der Verein dient weder der Förderung des Sports noch der Förderung von Kunst und Kultur oder des traditionellen Brauchtums. So ist der gemäß der Vereinssatzung geförderte Grillsport nicht als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO einzustufen, da es beim Grillsport an einer körperlichen, über das übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet ist, mangelt. Allein die Teilnahme an Meisterschaften reicht nicht aus, um als Sport anerkannt zu werden, erklärten die Richter.
Keine Förderung von Kunst und Kultur
Weiterhin ist die in der Vereinssatzung festgelegte Förderung der Kochkunst und der Grillkultur auch nicht mit einer Förderung von Kunst und Kultur gleichzusetzen. Denn die zubereiteten Grillgerichte sind nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Vereins und auch der Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten stellt nach Ansicht des Gerichts keine Kunst dar. Die Förderung der Grillkultur stellt für die Richter des Finanzgerichts auch keine Förderung des traditionellen Brauchtums im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO dar. Etwas Hoffnung besteht für den Verein aber immerhin noch, da eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.
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