Steuerliche Bevorzugung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht verfassungswidrig
Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW zur Arbeit fährt, kann er die Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer abrechnen. Demgegenüber können bei Fahrten zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob diese steuerliche Bevorzugung der öffentlichen Verkehrsmittel verfassungswidrig ist.
Die Kläger in dem vorliegenden Fall, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten, wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machten die Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und der 43 km entfernten Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 0,44 EUR/km steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aber nur in Höhe der Entfernungspauschale an. Gegen die Entscheidung des Finanzamts klagte das Ehepaar, weil es der Meinung war, der Umstand, dass Arbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könne, wohingegen mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisende Steuerpflichtige die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten absetzen können, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Ungleichbehandlung stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar
Doch die Klage des Ehepaares wurde vom Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 15. November 2016, Az. VI R 4/15) wie auch schon von der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen. Denn die Richter des Bundesfinanzhof kamen zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Aufwendungen der Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu Recht nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt hat. Dazu erklärte das Gericht, dass die Tatsache, dass die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen werden, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt. Die unterschiedliche Behandlung von Fahrten mit dem eigenen Pkw im Vergleich zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar.
Gesetzgeber verfolgt mit der steuerlichen Bevorzugung öffentlicher Verkehrsmittel umwelt- und verkehrspolitische Ziele
Aus Gründen des Gemeinwohls darf der Gesetzgeber die Bürger durch steuerliche Be- und Entlastungen zu einem bestimmten Verhalten motivieren. Davon ausgehend ist die steuerliche Bevorzugung öffentlicher Verkehrsmittel verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Gesetzgeber hiermit umwelt- und verkehrspolitische Ziele verfolgt. Die Privilegierung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dadurch gerechtfertigt, dass in Hinblick auf den Energieverbrauch und den Ausstoß an Treibhausgasen öffentliche Verkehrsmittel wesentlich umweltfreundlicher sind als der motorisierte private Individualverkehr.
Bildnachweis: © Jürgen Fälchle
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